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Das Landgericht Düsseldorf (20 S 7/10) hat entschieden, dass im Fall einer eines Versicherungsnehmers dessen Versicherung bei ihm “Rückgriff” nehmen kann, sich also schadlos für die geleistete Unfallregulierung halten kann. Das LG Düsseldorf begründet dies damit, dass das Verlassen der Unfallstelle die Möglichkeit des Versicherers einschränkt, Feststellungen zu treffen, die zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Minderung des Schadens dienlich sein könnten. Das stellt deshalb – selbst bei eindeutiger Haftungslage – ein vertragswidriges Verhalten i.S.d. §28 II VVG seitens des Versicherungsnehmers dar. Das LG Düsseldorf beruft sich hierbei auf den BGH (VI ZR 71/99).

In diesem Sinne ist eine Verkehrsunfallflucht dann auch noch als arglistig nach §28 III VVG einzustufen, denn sie ist potentiell geeignet, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfangs der Versicherung nachteilig zu beeinflussen. Dem Versicherungsnehmer hilft es auch nicht, dass er beim Unfall beobachtet wurde und einwenden könnte, dass seine Unfallflucht ohnehin (hier nach einer Stunde) aufgegklärt würde: Die Arglist lässt sich damit nicht verneinen, da dies für den Beklagten zu dem Zeitpunkt, als er die Obliegenheit verletzte, nicht vorhersehbar war.

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