Recht am eigenen Bild: Wann ist man ein “Beiwerk”?
11. Juli 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Im KunstUrhG ist das Recht am eigenen Bild festgelegt. Im §23 KunstUrhG findet man hierzu Ausnahmen, eine der wohl bekanntesten für den Normalsterblichen (Nicht-Prominenten) ist dabei die Nr.2: Keine Probleme bereiten
“Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen”.
Nur kurz ist festzuhalten, dass es nur um “Landschaften und sonstige Örtlichkeiten” gehen soll – also “Plätze”. Ein Beiwerk kann nicht sein, wer neben einer Veranstaltung steht, da die Veranstaltung an sich diesen Begriff nicht erfüllt. Allerdings gibt es für Veranstaltungen einen eigenen Ausnahmetatbestand in der Nr.3, hier besprochen.
Doch wann ist man nun Beiwerk? Zufällig hatte ich eine Entscheidung des OLG Oldenburg (13 U 72/88) dazu im Kopf, die ich auf Twitter schwer präsentieren kann. Hier findet sich eine brauchbare Definition, wann eine Person ein “Beiwerk” ist:
Voraussetzung hierfür wäre, daß nach dem Gesamteindruck der Veröffentlichung die Landschaft der den Gesamtcharakter des Bildes prägende Abbildungsgegenstand ist und die auf dem Bild erkennbaren Personen derart untergeordnetes vorheriger Beiwerk darstellen, daß sie auch entfallen könnten, ohne daß Inhalt und Charakter des Bildes sich veränderten (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 3. Aufl., Rdnr. 8.18).
[Ausführungen mit Bezug auf den Sachverhalt] Hiervon kann keine Rede sein. Groß im Vordergrund des beanstandeten Bildes sind links die jeweils nur mit einem Badeslip bekleidete Kl. und deren Freundin, rechts ein sich umarmendes Pärchen abgebildet. Diese Personen bilden den beherrschenden Blickfang des Bildes, hinter dem die als Hintergrund abgebildete Strandszene als lediglich dekorative Kulisse zurücktritt.
Man merkt: Es reicht nicht, dass da irgendwo eine Landschaft ist, auch wenn diese – wie in diesem Fall – eine typische Aufnahme darstellt. Es kommt auf den Einzeleindruck an, dessen Charakter sich durch “hinwegdenken” der Personen in keinster Weise verändern darf (Wandtke/Bullinger, KUG §23, Rn.27). Das aber wird schwierig sein, das Strandbeispiel ist hier in der Tat ein Gutes das man sich merken sollte, da man im Regelfall “aus dem Bauch heraus” sicherlich anders entschieden hätte. Zu der Frage ebenfalls eingängig Fricke in Wandtke/Bullinger (KUG §23, Rn.27), demzufolge darauf abzustellen ist:
… ob die einzelnen Abgebildeten nur “bei Gelegenheit” der Abbildung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, oder ob sie aus der Anonymität herausgelöst werden …
Ein weit verbreiteter Irrtum ist übrigens die Sache mit der “Einzelaufnahme”, dass nämlich kein Schutz mehr besteht, wenn 3-7 Personen oder mehr auf dem Bild zu sehen sind. Das ist falsch. Ob da eine Person zu erkennen ist (sie muss aber schon zu erkennen sein) oder 7 spielt für den Schutz keine Rolle. Was hier gerne durcheinander gebracht wird ist die Nr.3 der Ausnahmetatbestände, derzufolge kein Schutz gilt für
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Was das im Ergebnis heißt kann man z.B. beim OLG Karlsruhe (14 U 105/88) nachlesen, dass festgestellt hat, dass die Abbildung einer nicht am Verkehrsunfall beteiligten Person in Presseveröffentlichung im Regelfall unzulässig ist und den Anspruch auf Schmerzensgeld eröffnet.
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(Tags: beiwerk, fotos, recht am eigenen bild)