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Der Streit besteht schon länger und die GdP ist hier auch sehr aktiv: Es geht um die Frage, ob die Zeit, in der ein Polizeibeamter seine Uniform anlegt und seine persönlich zugeteilte Ausrüstung vor dem Dienstbeginn aufnimmt (), zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts gehört. Verneint wurde dies z.B. durch die Verwaltungsgerichte Karlsruhe (11 K 3998/08) und Stuttgart. Bejaht vom VG Münster (4 K 2819/04). Nun hat der VGH Baden-Württemberg unter den Aktenzeichen 4 S 1676/10 und 4 S 1677/10 die Berufung gegen die beiden Urteile aus Karlsruhe und Stuttgart zugelassen, wobei noch kein Verhandlungstermin festgesetzt ist. Es wird also in Zukunft ein weiteres Urteil dazu geben.

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