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Der BGH hat laut einer Pressemitteilung entschieden, dass der bei der Fristberechnung zur Zahlung der Miete (nach §556b I BGB fällig zum dritten Tag des jeweiligen Berechnungszeitraums) nicht als gezählt wird. Dabei geht es nicht um den Fall, dass der letzte Tag der Frist auf einen fällt (dann ohnehin Fristverschiebung auf den folgenden Montag, §193 I BGB, Palandt, §556b, Rn.4). Vielmehr geht es um folgendes:

  1. Der erste des Monats ist ein Freitag
  2. Wenn man den nun als berücksichtigt, kommt man zum Montag als Fristende (Freitag, , Montag)
  3. Wenn man den nicht als berücksichtigt, landet man beim Dienstag (Freitag, Montag, Dienstag)

Der BGH hat nun entschieden, dass der Variante 3 zu folgen ist – was keineswegs klar war. Im Palandt liest man in der aktuellen Ausgabe dazu nur: “Ein Sonnabend ist (BGH NJW 05, 2154; strittig)”. Das hier herangeführte Urteil ist BGH (VIII ZR 206/04), behandelte aber nicht die Dreitagesfrist bei der Mietzahlung, sondern die Dreitagesfrist bei der Aussprache der Kündigung. Hier wird seitens des BGH nun richtigerweise darauf verwiesen, dass das damalige Urteil in der vorliegenden Konstellation nicht weiterhilft:

  1. Eine Kündigung kann selber eingeworfen werden oder auch mit der Post problemlos an einem zugestellt werden. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, den bei der Kündigung im Rahmen des §573c BGB als Wekrtag gelten zu lassen.
  2. Anders aber bei der Berechnung der Fälligkeit der Miete nach §556b BGB: Da die Geschäftstage der Bank (bis heute) im Regelfall nur Montags bis Freitags sind, steht dem Mieter der gar nicht zur Vornahme zur Verfügung. Seine Frist würde unangemessen verkürzt, wenn man den hier mit in die Fristberechnung einfließen lässt.

Dabei berücksichtigt der BGH sehr lebensnah, dass viele Menschen erst am letzten Tag eines Monats ihr Gehalt erhalten und die gesetzliche 3 Tagesfrist bei der Mietfälligkeit aus gerade diesem Grund geschaffen wurde.

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