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Das OLG Koblenz (5 U 186/10) hat geurteilt: Wenn der den Patienten auf die Notwendigkeit einer erneuten hinweist und ihm dafür einen Zeitkorridor nennt, gibt es in der Regel keine rechtliche Pflicht, den Patienten an die Terminswahrnehmung zu erinnern. Abweichende Fallkonstellationen aufgrund des konkreten Einzelfalles sind allerdings denkbar.

In der Sache hatte eine Frauenärztin bei Ihrer Patientin den Verdacht auf Brustkrebs geäußert. Die Patientin warf der Ärzten dann später vor, sie nicht hinreichend zu weiteren Vorsorgeuntersuchungen “gedrängt” zu haben. Nach dem ersten Verdacht sah sie eine entsprechende Pflicht. Das LG Trier (4 O 217/06) mochte sich dem noch anschließen, das OLG Koblenz hat es nun verworfen.

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