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In der aktuellen NRW (28/2010) ab Seite 2064 findet sich eine Anmerkung von RA Nenninger zu dem bekannten Urteil des BGH (I ZR 121/08) in Sachen WLAN und Störerhaftung. Im Ergebnis sehe ich die wesentlichen (und von mir auch schon geäußerten) Kritikpunkte, die ich wie folgt zusammenfasse:

  1. Der BGH hätte sich äußern sollen, wie es nun um kommerzielle Betreiber (speziell Hotels, Internet-Cafes) steht
  2. Das Argument, der WLAN-Betreiber müsse das WLAN schon im eigenen Interesse – zum Schutz der eigenen Daten – sichern, ist nicht nachvollziehbar
  3. Der BGH verlangt ein individualisiertes Passwort – das augenscheinlich im aktuellen Fall aber vorlag
  4. Die Äußerungen zum §10 TMG gehen an der Sache vorbei, man hätte sich mit dem §8 TMG beschäftigen müssen
  5. Fazit: Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten

Das Urteil des BGH war auf unserer Seite bereits umfassend Thema:

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