Anmerkung: BGH in Sachen WLAN & Störerhaftung (“Sommer unseres Lebens”, I ZR 121/08)
14. Juli 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
Kurz-Links: http://www.ferner-alsdorf.de/?p=2620
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In der aktuellen NRW (28/2010) ab Seite 2064 findet sich eine Anmerkung von RA Nenninger zu dem bekannten Urteil des BGH (I ZR 121/08) in Sachen WLAN und Störerhaftung. Im Ergebnis sehe ich die wesentlichen (und von mir auch schon geäußerten) Kritikpunkte, die ich wie folgt zusammenfasse:
- Der BGH hätte sich äußern sollen, wie es nun um kommerzielle Betreiber (speziell Hotels, Internet-Cafes) steht
- Das Argument, der WLAN-Betreiber müsse das WLAN schon im eigenen Interesse – zum Schutz der eigenen Daten – sichern, ist nicht nachvollziehbar
- Der BGH verlangt ein individualisiertes Passwort – das augenscheinlich im aktuellen Fall aber vorlag
- Die Äußerungen zum §10 TMG gehen an der Sache vorbei, man hätte sich mit dem §8 TMG beschäftigen müssen
- Fazit: Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten
Das Urteil des BGH war auf unserer Seite bereits umfassend Thema:
- Analyse: Der BGH, WLAN und die Störerhaftung
- Was meinte der BGH, als er sich am WLAN störte?
- Landgericht Köln: Niemand hat ein WLAN ohne Grund
- Artikel zur “Kostendeckelung” nach §97a UrhG
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(Tags: abmahnung, filesharing)