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Zur Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages

Ein Darlehensvertrag kann durchaus sein. So etwas kommt besonders dann in Betracht, wenn eine Zwangslage ausgenutzt wurde oder unangemessen hohe Zinsen abgenötigt werden. Vor dem Landgericht Coburg (22 O 193/09) versuchte nun ein Darlehensnehmer gegenüber einer die Rückzahlung von gut 28.000 Euro mit Hinweis auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages zu verweigern:

Der beklagte Kunde meinte, der Bank stünde ein Zahlungsanspruch nicht zu, da er sich bei Vertragsschluss in einer Zwangslage befunden habe. Er habe den Vertrag nicht in Ruhe prüfen und in seine Muttersprache übersetzen lassen können. Außerdem sei er von Anfang an wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, das vertragsgemäß zu bedienen.

Allerdings sind die Anforderungen, die an eine Sittenwidrigkeit zu stellen sind, sehr hoch: Keinesfalls ist jeder “anrüchige” Vertrag gleich sittenwidrig im Sinne des BGB. Im vorliegenden Fall wurde sehr genau geprüft und z.B. eine wirtschaftliche Überforderung des Kunden – der sich zum Vertragsabschluss in Lohn und Brot befand – verneint. Nachweislich wurde der Kunde über seine Widerrufsmöglichkeiten informiert, die Richter haben hier darauf verwiesen, dass es dem Kunden frei stand, nach Unterzeichnung den Vertrag (durchaus auch mit Hilfe Dritter) zu prüfen und dann noch in der gesetzlichen Widerrufsfrist den Vertragsschluss rückgängig zu machen. Im Ergebnis wurde der Vorwurf der Sittenwidrigkeit verneint.

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