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Das OLG Frankfurt a. Main (1 U 49/09) hatte sich mit einer geschwätzigen zu beschäftigen: Diese gelangte im Rahmen einer therapeutischen Behandlung eines Kindes zu der Einschätzung, es bestehe der , dass der Kläger das Kind sexuell missbraucht habe. Daraufhin informierte sie nicht nur die Behörden, sondern sprach laut Auskunft des Gerichts “mit verschiedenen Personen”, also wohl auch gezielt mit dem sozialen Umfeld des Klägers. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde letztlich eingestellt, da sich der der Psychotherapeutin nicht untermauern ließ.

Während vormals das Landgericht in erster Instanz erkannte, dass die Mitteilungen z.B. an den Verein, bei dem der Kläger Kinder betreute (wodurch der Kläger seine Arbeitsstelle verloren hat) zum Schutz des Kindes erforderlich waren, hat das OLG dies nun geändert: und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Äußerungen, sprach dem Kläger eine Entschädigung von 2.000,- € zu und stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch ihre Äußerungen entstanden sei. Die Psychotherapeutin hätte sich darauf beschränken müssen, ihren Verdacht gegenüber den für die Aufklärung zuständigen Behörden – städtische Stellen für Kinderschutz, Polizei und Staatsanwaltschaft – zu äußern, ggfs. hier dann auch das ihrer Meinung nach besondere Gefährdungspotential noch einmal hervor zu heben.

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