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Nümann/Mayer in ZUM: Rechtfertigungsversuche?

Bei Lawgical finde ich eine Auseinandersetzung mit dem Aufsatz von /Mayer in ZUM 2010, den ich bereits im April hier als Fundstelle verwendet habe. Ich möchte dazu kurz ein paar Zeilen schreiben, die sicherlich auf den ersten Blick für viele überraschend sein werden – die man aber versteht, wenn man über das reflektiert, was ich schreibe.

Ich denke, man kann bei dem Aufsatz von Nümann/Mayer durchaus geteilter Meinung sein. Dass jemand, der als Rechtsanwalt in diesem Bereich tätig ist, selbstverständlich der Meinung ist, dass das “richtig” ist, was er da tut, liegt auf der Hand. Wenn also bei Lawgical festgestellt wird, die im Aufsatz von Nümann/Mayer geäußerte Auffassung wäre nicht überraschend, stimmt das – kann aber keine Aussage für sich sein. Wenn es darum geht, dass man ein Vorgehen als “richtig” bewertet, gibt es gemeinhin zwei Stufen der Bewertung:

  1. Man betrachtet die rechtliche Seite, stellt also die Frage, ob das Vorgehen mit dem materiellen Recht im Einklang steht
  2. Man blickt auf die gesellschaftspolitische Seite, fragt sich also, ob man das Vorgehen für “gut” befindet, ob man es “schön” findet

Wenn ich auf die rechtliche Seite sehe, muss ich feststellen: Wer den Aufsatz von Nümann/Mayer nicht kennt – und das werden sicherlich gerade bei den Laien die meisten sein – läuft m.E. Gefahr, den Beitrag bei Lawgical falsch zu verstehen. Wenn man dort z.B. liest:

Die in dem Aufsatz zu Tage tretende Rechtsauffassung ist dann wenig überraschend und lässt eine offene Ablehnung jeglicher Peer-to-Peer-Netzwerke erkennen, die auf die existenzbedrohende Dimension der Piraterie für die kreativen Branchen gestützt wird.

Dann sehe ich die Gefahr, dass der ein oder andere ein “flammendes Plädoyer” gegen P2P-Netze in diesem Aufsatz erwartet. Dem ist nicht so. In erster Linie geht es um einen juristischen Aufsatz, der sich juristischen Fragestellungen widmet. Und, wie immer bei Juristen, gibt es dabei kein “Richtig” oder “Falsch”, sondern nur ein “Vertretbar” oder “Unvertretbar”. Und ich musste dem Aufsatz von Nümann/Mayer beim ersten Lesen schon zugestehen, dass hier im juristischen Bereich (selbstverständlich!) sauber und analytisch gearbeitet wurde – andernfalls hätte ich ihn auch nicht als Fundstelle genutzt.

Wenn dann z.B. bei Lawgical steht:

Auch wird die Massenabmahnung als alternativlos bezeichnet.

Dann kann ich dazu nur sagen: Selbstverständlich, denn es geht in dem Aufsatz auch um die Mißbräuchlichkeit. Die Autoren beschäftigen sich mit der verbreiteten Frage, inwiefern man aus der Massenhaftigkeit von Abmahnungen auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit rückschließen kann. Dies ist – vollkommen zu Recht – mit dem auch in den Standardkommentaren zu findenden Satz zu quittieren, dass die Massenhaftigkeit von Rechtsbrüchen nicht zur Mißbräuchlichkeit von Rechtsschutzmaßnahmen führen kann.

Aus juristischer Sicht möchte ich, um es kurz zu machen, durchaus eine Leseempfehlung für den Aufsatz von Nümann/Mayer aussprechen. Man kann hier an wesentlichen Punkten durchaus einer anderen juristischen Einschätzung folgen (was ich auch tue), aber dennoch findet man eine Reihe brauchbarer Argumente mit denen man sich auseinandersetzen kann (und muss!), ohne in die gesellschaftspolitische Schiene zu fallen. Insbesondere nehme ich den Aufsatz nicht als “Rechtfertigungsversuch” wahr, was ja übrigens schon begrifflich ein Scheitern beinhaltet.

In gesellschaftspolitischer Sicht stimme ich Lawgical zu: Das in der Tat verbreitete Unrechtsbewusstsein wird sich nicht durch ein massenhaftes Abmahnen (in der jetzigen Form) ändern, in dem aus Sicht der Betroffenen weniger der Rechtsbruch und die Belehrung darüber, als vielmehr das monetäre Interesse im Vordergrund steht. Ich habe – bekanntlich – erhebliche Probleme mit dieser Art des Vorgehens, da ich denke, dass der erfolgende Flurschaden, sowohl für Anwälte, das Rechtsinstitut aber auch für die Musikindustrie insgesamt, nicht kalkulierbar ist. Hinzu treten Fragen der Angemessenheit und familienpolitische Aspekte, etwa wenn das Haftungsmodell unkontrolliert auf (unwissende) Eltern und (dämliche) Kinder übertragen wird.

Doch: Ich trenne sehr deutlich zwischen einer juristischen und einer gesellschaftspolitischen Bewertung. Dies nicht zuletzt, weil Betroffenen nicht damit geholfen ist, dass man Ihnen mit gesellschaftspolitischen Argumenten erklärt, warum das Vorgehen der so genannten “Abmahnanwälte” falsch sein soll – wenn letztlich alleine die juristische Bewertung zählt, die mit gesellschaftspolitischen Plattitüden nichts anzufangen weiß. Ich weiß, dass viele – und leider nicht nur Laien, sondern auch gestandene Rechtsanwälte – überfordert sind, wenn es um diese strikte Trennung der Betrachtung geht. Aber nur wer sauber die Argumente trennt, wird am Ende auch in einer fachlichen Diskussion etwas in der Hand haben.

Anmerkung: Was mir vollkommen fehlt in diesem Streit oder der Diskussion, ist der Ausblick. Fakt ist, dass Rechtsverletzungen vorliegen und die Verantwortung für diese Rechtsverletzungen, muss irgendwo liegen. Auch wer das gängige Abmahnmodell ablehnt, kann sich nicht hinter einem pauschalen Kritisieren vor der Frage verstecken, wie man mit dieser Situation umgehen möchte. Soll man die Rechtsverletzungen ohne Kompensation hinnehmen? Liegt in einer Kulturflatrate die Lösung? Macht es Sinn, die – ohnehin in der Kritik stehenden – Verwertungsgesellschaften gesetzlich alleine zu legitimieren, solche Rechtsverstöße zu verfolgen, was zugleich das Problem der Mehrfachabmahnungen (durch zentrale Verwaltung) lösen würde? Wir brauchen die Diskussion – im Sinne aller Beteiligten.

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