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Das LG Frankfurt/Main (2-24 S 15/09) hat festgestellt, dass bei einer Verspätung von Gepäck eine Minderung des Reisepreises von bis zu 35% möglich ist. Dabei ist allerdings der Tagespreis an den Tagen zu mindern, an denen das Gepäck nicht vorhanden war.

Beispiel: Eine Reise von 10 Tagen kostet 1000 Euro – macht einen Tagespreis von 100 Euro. Bei einer Verspätung um zwei Tage könnte daher ggfs. die Summe von 200 Euro (2 Tageskosten) um 35% gemindert werden

Beachten Sie bitte, dass Sie als Reisender gemäß § 651d II BGB die Pflicht haben, auf einen Mangel vor Ort hinzuweisen – gerne wird dies vergessen. Oder auch mal Bestritten hinterher. Im vorliegenden Fall wurde gleich beides Bestritten, sowohl die Verspätung des Gepäcks als auch der Hinweis durch die Reisenden vor Ort. Bei allem Ärger gilt daher: Ruhe bewahren und auch daran denken, hinterher einen Nachweis erbringen zu können – etwa durch Zeugen oder gar schriftliche Bestätigungen.

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