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Die Webseite Abmahnwahn-Dreipage hat den Volltext der lange erwarteten -Entscheidung veröffentlicht, zu finden hier.

Hinweis: Eine Analyse des Urteils finden Sie hier.

Auf den ersten Blick zeigt sich bereits, dass offensichtlich (wider Erwarten) nichts zum §97a UrhG gesagt wurde. Dazu kommt, dass für mich überraschend die “Halzband-Entscheidung” des BGH angeführt und verneint wird mit Blick auf IP-Adressen, die ausdrücklich nicht einem eBay-Account gleichgestellt wurden (die im Urteil zu findende Argumentation hatte ich übrigens auf dem IT-Lawcamp in der Diskussionsrunde schon vertreten und findet insofern hier ausdrücklich Zustimmung). Zumindest eine Aussage scheint sich für mich nach einer ersten kurzen Analyse aufzudrängen: Die -Abmahnungen im bisher bekannten Ausmaß haben hier keinen Riegel vorgeschoben bekommen. Vielmehr wird man hier neue Argumente finden, um die bisherige Praxis nicht nur aufrecht zu erhalten, sondern sogar auszubauen. Der BGH selbst stützt die Kostenentscheidung – entgegen der Pressemitteilung ohne jeden Bezug zu §97a II UrhG – alleine auf den Streitwert, was das vielfach kritisierte “Geschäftsmodell ” stützt.

Insgesamt bieten sich einige Punkte an, die näher analysiert werden wollen (und hier auf der Seite morgen auch analysiert werden), aber die vielen “großen Probleme”, speziell die Eingrenzung der oder die Klärung der Haftung innerhalb von Familien bleiben ungeklärt.

Link dazu:

  • Die von mir gepflegte Infoseite zur Störerhaftung scheint weiterhin aktuell zu sein, lediglich Ergänzungen werden durch das BGH-Urteil wohl möglich sein.

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