Das AG Magdeburg (140 C 2323/09 (140)) hat beim Anbieten eines Filmes einen Streitwert von 30.000 Euro als angemessen erachtet und hieraus auf 853 Euro Rechtsanwaltsgebühren erkannt. Weiterhin wurde ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3275,58 Euro zugesprochen.
Hinweis: Der §97a II URhG (“Kostendeckelung”) wird vom Amtsgericht gar nicht thematisiert. Im Fall selbst lagen Verletzungshandlung und Abmahnung vor dem Inkrafttreten des §97a II UrhG, das Urteil erfolgte danach. Die Problematik hatte ich hier bereits aufgegriffen, es zeigt sich, das hier in der Tat keine Linie in der Rechtsprechung zu finden ist.
Mit dem Urteil des AG Magdeburg zeigt sich wieder einmal, dass man auf gar keinen Fall von “eindeutiger Rechtsprechung” reden darf, wenn man über Filesharing-Abmahnungen spricht (gar nicht so selten lese ich solche Bemerkungen in Diskussionen zum Thema). Gerade im Bereich der Filme muss man zwingend mit “Überraschungen” rechnen.
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Geschrieben in IT-Recht, Urheberrecht