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Der §97a UrhG sieht eine von bei Abmahnungen unter bestimmten Umständen vor. In der Praxis spielt dieser Paragraph keine wirkliche Rolle, was bei Verbraucherschützern zunehmend für Unmut sorgt. Nun meldet sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen zu Wort und äußert in einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium der Justiz erhebliche Bedenken an der bisherigen Praxis der Rechtsprechung. Insbesondere sieht man eine unverhältnismäßige Belastung von Verbrauchern sowie eine eine fehlerhafte, viel zu restriktive, Handhabung des §97a II UrhG. Im Ergebnis enthält die Stellungnahme nichts neues, bringt die bisherigen Bedenken aber recht gut auf den Punkt.

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