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Störerhaftung für via RSS eingebundene Inhalte

Es ist immer wieder beliebt, fremde Inhalte via auf der eigenen Webseite einzubinden, um das eigene Content-Angebot aufzuwerten. Gemeinhin gibt es dabei zwei Probleme:

  1. Gerne wird vergessen, dass auch RSS-Feeds einem unterliegen und das unerlaubte Einbinden auf fremden Webseiten kann Probleme verursachen. An dieser Stelle schreibe ich bewusst “kann” (und nicht muss), weil seit dem Urteil des BGH in Sachen Google-Thumbnails (I ZR 69/08, Kommentiert hier) philosophiert werden kann, ob das Einbinden von RSS-Feeds unter dem urheberrechtlichen Aspekt vielleicht neu überdacht werden muss.
  2. Weiterhin muss man natürlich daran denken, dass man mit dem Verwenden fremder Inhalte ständig das Damokles-Schwert der über sich schweben hat.

Zum 2. Punkt, der Störerhaftung, hat sich nun das LG Berlin (27 O 190/10) geäußert: Jemand wurde für einen Zeitungs-Artikel abgemahnt, den dieser – nach Absprache mit der Zeitung – via RSS auf seiner Seite eingebunden hat. Das LG Berlin sieht hier die Voraussetzungen der Störerhaftung gegeben:

Vielmehr hat er als “Herr des Angebots” die von …de abonnierten RSS-Feeds eingestellt. Damit hat er sich die beanstandete Nachricht, mag diese auch von einem von ihm benannten Presseorgan verfasst worden sein, zu eigen gemacht und seinem Angebot hinzugefu?gt. Mag dem durchschnittlichen Nutzer der Internetseite auch nicht verschlossen geblieben sein, dass die Mitteilung von “rss…de” verfasst worden ist, hat der Antragsgegner jene jedoch – ohne jegliche Pru?fung vor der Freischaltung des Beitrags – veröffentlicht.

Dabei stellt das LG klar, dass ein pauschales Distanzieren (wie hier erfolgt) nicht ausreicht. Im Ergebnis stellt sich die Störerhaftung somit wieder einmal als (unterschätztes) Problem dar, wenn man seine Webseite mit fremden Inhalten bestücken möchte. Es bleibt der Rat, nur sehr vorsichtig und spärlich fremde Inhalte einzubinden – auch von (vermeintlich) seriösen Quellen.


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