Schufa-Klausel: Zum Glück festgezurrt
22. Mai 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
Kurz-Links: http://www.ferner-alsdorf.de/?p=2188
Teilen: Auf XING | Auf Facebook | Bei Twitter
Via Dr. Damm & Partner werde ich auf ein Urteil des OLG Koblenz (4 U 423/09) aufmerksam, das zum Glück bereits überholt ist und zugleich darlegt, wie dringend Reformbedürftig das Bundesdatenschutzgesetz war (und auch immer noch ist).
Im Kern hat das OLG Koblenz im Jahr 2009 festgestellt, dass eine Übermittlung von Negativ-Daten durch ein Kreditinstitut an die SCHUFA unter den §28 I BDSG fällt (konkret: §28 I Nr.2 BDSG), sprich: Eine Übermittlung soll auch ohne gesonderte Klausel möglich sein, die ja als direkte Einwilligung der Datenübermittlung den Rückgriff auf den §28 BDSG überflüssig machen würde. Das Ergebnis dieser, auf teilweise mehr als 20 Jahre alter BGH-Rechtsprechung beruhender, Urteilsfindung wäre, dass man sich als Kreditnehmer einer unkontrollierten Datenflut ausgesetzt sehen könnte.
Nunmehr aber gilt, seit dem 1.4.2010, der neue §28a BDSG, weswegen Urteile dieser Art nur noch eine untergeordnete Rolle spielen dürften: Im §28a BDSG ist ganz klar abgegrenzt, wann eine Forderung einer Auskunftei (wie der Schufa) mitgeteilt werden darf.
Der erste Absatz des §28a BDSG betrifft dabei die Übermittlung bei fällig gewordener Forderung, wobei schnell deutlich wird, dass die Rechtsprechung datenschutzrechtlich seit Jahren auf dem Holzweg war. Während das OLG Koblenz noch am 4.11.2009, als längst bekannt war wie der §28a BDSG lauten würde, folgendes äußert:
Der Umstand, dass eine Forderung bestritten sei, führt allerdings nicht „automatisch” dazu, dass ein Speichern unzulässig wäre, denn dies wäre ein zu einfaches Mittel, um die Speicherung von Daten mit negativen wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen zu verhindern (vgl. OLG Franfurt a.M. NJW-RR 2008, 1228 m.w.N.; ZIP 2005, 654; AG Hamm Urteil vom 14.10.2008, Az. 16 C 127/08 – RDV 2009, 124).
Stellt der §28a I 4 d BDSG eindeutig klar: Eine bestrittene Forderung darf nicht gemeldet werden, sofern nicht eine der benannten Ausnahmen (Rechtskräftiger Titel, Möglichkeit fristloser Kündigung etc.) vorliegt. So viel Differenzierungsfähigkeit fehlte der Rechtsprechung bisher offensichtlich.
Aber auch der zweite Absatz des §28a BDSG ist interessant (es geht um Daten zwecks Durchführung des Vertrages), insbesondere der Zwang für Kreditunternehmen, den Kunden vorher auf die Übermittlung hinzuweisen. Es zeigt sich an dieser Stelle, bei aller berechtigten Kritik an der Gesetzgebung im Bereich Datenschutz und der mitunter unbefriedigenden Reform des Bundesdatenschutzgesetzes, dass auch durchaus Lichtblicke dazwischen zu finden sind.
Unsere Facebook-Seite hat bereits 831 Fans - folgen auch Sie uns und bleiben Sie auf dem Laufenden!An dieser Stelle würden wir Ihnen gerne weitere Inhalte zeigen - dazu ist aber Ihre Einwilligung nötig, da u.a. Ihre IP-Adresse an externe Dienste wie Facebook und Twitter übermittelt wird. Wenn Sie das wünschen, klicken Sie bitte hier - Unsere Datenschutzerklärung
(Tags: 28a bdsg, auskunftei, Datenschutz, schufa)