OLG Köln zur rechtsmissbräuchlichen Abmahnung
8. Mai 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Immer wieder wird diskutiert, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist – gerade Laien fühlen sich schnell ungerecht behandelt und sehen verfrüht eine “klare rechtsmissbräuchlichkeit”, dabei findet man immer wieder die gleichen Mythen, die fälschlicherweise pauschalisiert verbreitet werden. Das OLG Köln (6 U 127/09) hat wieder einmal klar gestellt: So einfach ist es nicht mit dem Rechtsmissbrauch. Und stellt für die wettbewerbsrechtliche Abmahnung insbesondere fest:
- Die Verwendung von Textbausteinen kann den Missbrauchsvorwurf nicht rechtfertigen: Ist die Beklagte aus den dargelegten Gründen berechtigt, auch in großer Zahl gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen, so kann die Verwendung moderner EDV-Unterstützung und insbesondere von Textbausteinen den Missbrauchsvorwurf nicht rechtfertigen.
- Dasselbe gilt für den Vorwurf, die Beklagte gelange an die Kenntnis von den abzumahnenden Verstößen durch ein „systematisches Durchkämmen von Anzeigen bzw. Internetauftritten“. Auch wenn sich die Beklagte diese elektronische Hilfe zu Nutze macht, ist das berechtigte Abmahnen von so entdeckten Verletzungshandlungen nicht missbräuchlich.
- Es rechtfertigt auch den Missbrauchsvorwurf nicht, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Abmahnungen die Freistellung von Anwaltskosten verlangt hat. Im Rahmen der berechtigten Abmahnung schuldet der Abgemahnte gem. § 12 Abs. 1 UWG auch die Erstattung der Kosten.
Übrigens wurde auch hier versucht, den Einwand zu erheben, dass gar keine Anwaltsgebühren fliessen. Wieder einmal zeigt sich, dass auch dies pauschal nicht gehalten werden kann:
Der Senat hat nicht zu prüfen, ob von einem missbräuchlichen Vorgehen auszugehen sein könnte, wenn die Beklagte entsprechend der Behauptung des Klägers mit ihren Anwälten einen Gebührenverzicht vereinbart hätte. Denn von einem derartigen Gebührenverzicht kann nicht ausgegangen werden. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten behaupten, ihre – gesetzlichen – Gebühren zu erhalten und der Kläger selbst legt im Einzelnen detailliert Belege vor, wonach die Anwälte der Beklagten tatsächlich Gebühren in Rechnung gestellt und diese sie auch gezahlt hat. Damit steht seine Behauptung im Widerspruch, es sei ein Gebührenverzicht vereinbart worden. Der Umstand, dass die Fakturierung für ganze Gebührenzeiträume erfolgt ist und die Rechnungen nicht zeitnah gezahlt worden sind, können nicht als „Verschleierung der Nichtvergütung“ interpretiert werden.
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(Tags: abmahnung)