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Das ältere Urteil des (6 U 101/09 vom 23.12.2009) wurde schon vielfach angesprochen, aber m.E. wurden die hier eröffneten Probleme bisher nicht ausreichend thematisiert: Es geht um die Frage, welche Kontrollpflichten man Eltern gegenüber ihren Kindern auferlegen will. Das Urteil des bietet hier weitere Probleme für Familien und die Frage, wie Eltern mit ihren Kindern umgehen möchten.

Zuerst einmal gibt es ein alltägliches Problem: Viele Eltern wissen nicht so um die Technik, wie ihre Sprösslinge.

Das gilt im übrigen auch für Richter, die gerne darauf verweisen, “man müsse eine Firewall installieren” (so durchweg die Urteile aus dem Raum Köln), wobei fraglich bleibt, wie eine Clientseitig installierte Firewall (oder ein Virenscanner, auch gefordert) in irgendeiner Form den Missbrauch des Zugang sunmittelbar über den Router verhindern kann

Das Ergebnis: Eltern haben zwar einen Internetzugang, den die Kinder auch nutzen dürfen, verstehen aber – vom Nutzen einer Browsers mal abgesehen – herzlich wenig von der Technik. Diesen Eltern bleibt nichts anderes, als erzieherisch ihre Kinder in die Pflicht zu nehmen, oder den Internetzugang ganz abzuschalten. In der heutigen Zeit dürfte letzteres die soziale Isolation des Kindes zur Folge haben, was schon hinsichtlich der Erziehungspflicht der Eltern erhebliche Fragen aufwirft. Bezüglich der erziehrischen Belehrung der Kinder, offenbart das aber eine Falle:

Die [...] Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht die Gefahr von Kontrollen drohte, weil sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht hatte. Die Kinder mussten deswegen auch die Entdeckung ihrer Teilnahme an Tauschbörsen nicht befürchten. Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen.

Sprich: Weil die Eltern das technische Verständnis nicht haben, ist davon auszugehen, dass eine Kontrolle nicht stattfinden kann. Deswegen reicht das einfache Verbot, das keiner Überprüfung durch die Eltern zugänglich ist, gerade nicht aus. Im Zuge dessen fordert das OLG dann: Kontrollen. Beim ist man also in der Kurzfassung der Meinung: Weil Kontrollen nicht stattfinden können, müssen Kontrollen stattfinden. Ein verwirrendes Ergebnis angesichts dessen es keine Überraschung mehr ist, dass das zwar feststellt, dass man mit den Maßnahmen der Eltern nicht zufrieden ist – gleichsam aber keine Hinweise gibt, wann man denn zufrieden wäre. In der Tat ist auch mir nicht einsichtig, wie man als Eltern einerseits seinen Kindern den (heute als Standard einzustufenden) Internetzugang bieten und zugleich evt. auferlegten Pflichten genügen will.

An diesem Punkt wirft Kremer in Computer&Recht 5/2010, 336, 338 die bisher nicht thematisierte Frage auf, inwiefern die Prüfungspflichten durch eine Verhältnismäßigkeitsabwägung mit Einfluss durch den Art. 6 GG in Abwägung mit Art. 14,12 GG beeinflusst wird. Auch wenn Kremer das nicht weiter vertieft: Diese, von den Instanzgerichten bisher nicht thematisierte Frage, stellt durchaus eine Missachtung von Grundrechten dar, die eine Vorlage des Sachverhalts zum BVerfG ermöglichen – die bisher von den betroffenen Rechtsanwälten entweder nicht gesehen oder gescheut wurde. Auf dem Wege ließe sich durchaus schnell klären, inwieweit (und mit welcher Gewichtung) Grundrechte eine Rolle bei Feststellungen im Rahmen der spielen.

Ob man, wie ja zu Recht vorgeschlagen, die Privilgierung des §8 TMG anwendet, lasse ich in dieser Konstellation weiterhin offen: Ich sehe innerhalb von Familien, wenn es alleine um Tathandlungen eigener Kinder geht, den §832 BGB (“Haftung des Aufsichtspflichtigen”) betroffen. Es gibt m.E. keinen Grund, die ausufernde Handhabung der nicht durch die (zahlreiche und jahrzehntelang gefestigte) Rechtsprechung zur Haftung für Rechtsbrüche von Kindern (speziell im Straßenverkehr) einzuschränken.

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