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Das OLG Hamburg (7 U 70/09) hat festgestellt, dass ein Betroffener, der sich einer Rechtsverletzung durch einen (anonym) bei publizierten Artikel ausgesetzt sieht, einen gegenüber hat. Voraussetzung: Es muss hinreichend substantiiert dargelegt werden, durch welche Passagen man konkret eine Rechtsverletzung sieht. Ein pauschaler Hinweis auf einen Artikel oder gar das Blog insgesamt, kann nicht ausreichen.

Betroffene müssen insofern immer die Meinungsäußerungsfreiheit und die sehr extensive Handhabung des BVerfG im Auge haben, die im Regelfall von den Gerichten auch befolgt wird. Im vorliegenden Fall z.B. störte sich das OLG nicht an der Äußerung, man sehe beim Betroffenen ein “Intelligenzproblem”, da im Gesamtbild eine (zulässige) erkannt wurde. Ein typisches Beispiel für eine zulässige , die sicherlich bei jedem Betroffenen zu einer Gegenwehr führen wird. Gerade juristische Laien haben dabei oft erhebliche Einschätzungsschwierigkeiten, was (nicht zuletzt durch das zu würdigende Gesamtbild) noch als zulässige oder schon als unzulässige /Schmähkritik eingestuft wird. An dieser Stelle wird man dem beratenden Rechtsanwalt Vertrauen entgegen bringen müssen.

Hinweis: Die Entscheidung wurde nicht rechtskräftig und liegt derzeit beim BGH (VI ZR 93/10), der am 27.09.2011 wohl entscheiden wird.

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