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Kirchenaustritt: Ganz oder gar nicht!

Vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg (1 S 1953/09) wurde ein Fall eines Kirchenaustritts verhandelt: Der Betroffene wollte aus der austreten, allerdings nur aus ihrer “öffentlich-rechtlichen Funktion”. Sprich: Er wollte keine Kirchensteuer mehr zahlen, sich aber ideell immer noch als Kirchenangehöriger fühlen. Dazu erklärte er gegenüber dem für ihn zuständigen Standesamt, er trete aus der “römisch-katholischen , Körperschaft des öffentlichen Rechts” aus. Akzeptiert wurde diese Formulierung nicht.

Der VGH bestätigte nun, dass ein solcher nicht möglich ist:

Das Gesetz verlangt für den eine eindeutige Erklärung und verbietet deswegen Bedingungen und Zusätze. Für die Auslegung dieser Bestimmung ist nach Ansicht des VGH von entscheidender Bedeutung, dass mit diesem Verbot gerade der sog. „modifizierten Kirchenaustritt“ unterbunden werden sollte. Die Erklärung müsse folglich erkennen lassen, dass sich der Betroffene ernsthaft und vollständig von der Religionsgemeinschaft lossagen wolle. Wer, wie der Kirchenrechtler, von sich aus den auf die „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ beschränke, aber gleichwohl in einer auch für den Staat erkennbaren Weise aktives Mitglied seiner bleiben wolle, erfülle die Anforderungen des Gesetzes nicht. [...] Würde der Staat dem einzelnen Gläubigen die Möglichkeit eines bloßen „Kirchensteueraustritts“ eröffnen, verstieße er gegen Art. 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung. Danach sind diejenigen Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, dazu berechtigt, Kirchensteuern auf der Grundlage der staatlichen Steuerlisten zu erheben. Diese Gewährleistung steht einem reinen „Kirchensteueraustritt“ entgegen.

Allerdings weist der VGH ausdrücklich (und richtigerweise) darauf hin, dass es dennoch den Kirchen selbst frei steht, eine kirchliche Mitgliedschaft ohne Steuerpflicht anzubieten. Eine solche, rein innerkirchliche, Angelegenheit ist aber nicht Thema eines staatlichen Gerichts.

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