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Es wird zur Zeit berichtet, dass es wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegenüber KFZ-Werkstätten geben soll. Hintergrund: Diese bieten eine “Hauptuntersuchung” (HU) des KfZ an, werben aber in ihren Anzeigen mit dem Begriff “TÜV”. Dies kann man als ansehen – selbst wenn ein Techniker des TÜV die Untersuchung vornimmt. So z.B. urteilte das OLG Hamm bereits 2009 (4 U 76/09; 4 U 201/08), dass eine Werbung in der Art “TÜV + AU: X Euro” irreführend und somit abmahnfähig sei. Korrekt dürfte wohl stattdessen eine Werbung in der Art “Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO: X Euro” sein.

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