Kein Anspruch auf Schutzplanke für Grundstück
14. Mai 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Viele kennen solche Fälle aus diversen Presse-Berichten: Ein Anwohner hat an einer stark befahrenen Straße ein Haus. Auf grund örtlicher Besonderheiten (häufig ist es eine unauffällige Kurve, die auf Grund überhöhter Geschwindigkeit in ihrer Wirkung unterschätzt wird) kommt es sodann zu gehäuften Unfällen. Besonders eindrücklich sind die sicherlich bekannten Bilder, in denen man LKW aus Häusern zieht, oder in denen ein Auto in einem Wohnzimmerfenster “steckt”.
Die Bewohner solcher Häuser versuchen verständlicherweise eine Sicherung der Begebenheit zu erreichen. Ein Betroffener, der seit 2003 insgesamt 5 Unfälle mit Bezug zu seinem Grundstück zu verzeichnen hatte, begehrte die Errichtung einer “Schutzplanke” entlang der Grundstücksgrenze zur Straße hin gerichtet. Interessanterweise hat sich das Land (hier: Rheinland-Pfalz) geweigert, eine solche anzubringen. Und zu Recht, meint das Verwaltungsgericht Koblenz (4 K 1138/09.KO):
Der Kläger, so die Richter, habe keinen Anspruch auf eine Schutzplanke entlang seines Grundstücks. Nach den genannten Richtlinien seien Schutzmaßnahmen nur im Fall von Unfallhäufungen mit einer bestimmten Anzahl an Personenschäden innerhalb eines gewissen Zeitraums angezeigt. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Sachschäden würden insoweit nur berücksichtigt, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit und nicht nur – wie hier – für einen einzelnen Anlieger bestehe. Ein Anspruch auf die Schutzplanke bestehe auch nicht deshalb, weil sich auf dem Grundstück des Klägers ein Gastank befinde. Für diesen Schutz sei der Kläger selbst verantwortlich, da er den Gastank nach Errichtung der Straße aufgestellt habe. Zudem handele es sich hierbei nicht um eine explosionsgefährdete Chemieanlage, die nach den Richtlinien die Gefährdungsstufe 1 begründe. Der Kläger habe auch aus seinem Eigentumsrecht keinen Anspruch auf Aufstellung einer Schutzplanke, da die Nutzung seines Grundstücks zu Wohnzwecken nach dem Bau der Straße erfolgt sei. Damit sei die Schutzbedürftigkeit des Hauses und insbesondere des Gastankes nicht gegeben. Aus diesem Grund könne dahingestellt bleiben, ob verkehrsregelnde Alternativmaßnahmen ausreichend erfolgsversprechend seien.
Zumindest in dem Fall, dass jemand die Wohn-Nutzung erst nach dem Straßenbau begründet, scheint das Motto zu sein: “Du wusstest, worauf Du dich eingelassen hast. Also sorge dich selbst.” Inwiefern das vertretbar ist, bei einer offensichtlich gefährlichen Straße, bleibt zweifelhaft – und wird hoffentlich in der nächsten Instanz nochmals vertieft.
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(Tags: ordnungsrecht, schutzplanke)