Gesetzesbegründung zu §97a UrhG
21. Mai 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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An dieser Stelle im Folgenden ohne jegliche Kommentierung die Begründungen bzw. Ausführungen zur Einführung des §97a UrhG. Da zur Zeit zunehmend über die Deckelung des Ersatzanspruches im Rahmen des §97a II UrhG diskutiert wird – und dies mit Veröffentlichung des Urteils des BGH in Sachen WLAN./.Störerhaftung sicherlich weiter ansteigen wird – wird die Begründung hier schlicht zum Nachlesen eingestellt, auch damit bei Artikeln auf dieser Seite direkt (bei Bedarf) auf die Begründung verwiesen werden kann.
Die bestehenden Regelungen zu Abmahnungen sollen fu?r urheberrechtliche Rechtsverletzungen noch verbessert werden, um einen angemessenen Ausgleich der Interessen aller Beteiligten zu gewa?hrleisten. Ausgangspunkt des Regelungsvorschlags ist der Schutz des Urhebers, dem das geistige Eigentum an seinem Werk zusteht, und der Leistungsschutzberechtigten. Sie mu?ssen sich gegen die Verletzung ihrer Rechte – auch im Internet – wehren und dabei anwaltlicher Hilfe bedienen ko?nnen. Zudem mu?ssen etwaige anfallende Kosten von demjenigen getragen werden, der das Recht verletzt hat.
Dem entspricht die Regelung der Abmahnungen im UWG, das 2004 umfassend reformiert wurde. Bei der Reform wurde durch verschiedene Regelungen ein weitergehender Schutz gegen missbra?uchliche Abmahnungen vorgesehen, als er davor bestand. Nach Inkrafttreten der Neufassung des UWG kann nur unter den Voraussetzungen des § 12 UWG abgemahnt werden. Die Kosten fu?r die Abmahnung ko?nnen dem Betroffenen nur dann auferlegt werden, wenn die Abmahnung berechtigt ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Ist dies der Fall, so umfasst der Kostenerstattungsanspruch auch nur die erforderlichen Aufwendungen. Danach kann der Verletzte in der Regel die fu?r eine Abmahnung entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangen.
Andererseits besteht in Bagatellfa?llen auch ein berechtigtes Interesse der Verletzer von Urheberrechten, bei Abmahnungen fu?r erste Urheberrechtsverletzungen keine u?berzogenen Anwaltshonorare bezahlen zu mu?ssen. Die vorgeschlagene Regelung schafft einen angemessenen Ausgleich der Interessen beider Seiten. Die Rechtsinhaber ko?nnen im Wege der Abmahnung Rechtsverletzungen unterbinden und Unterlassung geltend machen. Auf der anderen Seite wird im privaten Bereich der Ersatzanspruch des Verletzten gegenu?ber dem Verletzer auf 50 Euro begrenzt.
Absatz 1 erfasst sa?mtliche Abmahnungen, die auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes ausgesprochen werden. Die Abmahnung ist die Mitteilung eines Verletzten an einen Verletzer, dass er durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung einen Urheberrechtsverstoß begangen habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterwerfungserkla?rung abzugeben. Die Abmahnung ist ein wichtiger Bestandteil des in der Praxis entwickelten und durch Richterrecht geformten Systems, Streitigkeiten u?ber Unterlassungspflichten nach erfolgten Verletzungshandlungen ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu regeln.
Die Vorschrift lehnt sich an die Regelung in § 12 Abs. 1 UWG an und bestimmt, dass der Verletzte vor der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs eine Abmahnung aussprechen soll. Damit wird zugleich klargestellt, dass keine echte Rechtspflicht zur Abmahnung besteht. Wird eine mo?gliche und zumutbare Abmahnung unterlassen, riskiert der Kla?ger jedoch, dass er die Kosten zu tragen hat, wenn der Beklagte den Anspruch nach § 93 ZPO sofort anerkennt (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1487, S. 25 zu § 12 Abs. 1 UWG). Auch die Regelung der Abmahnkosten ent-spricht § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und der dazu bestehenden, sta?ndigen Rechtsprechung: Der zu Recht Abmahnende kann nach Absatz 1 Ersatz der fu?r die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die vorgeschlagene Regelung ist lex specialis fu?r die Kostenerstattung von Abmahnungen bei urheberrechtlichen Verletzungstatbesta?nden. Sie ist erforderlich, weil die Anspruchsgrundlage des UWG fu?r die Erstattung der Kosten einer berechtigten Abmahnung nur fu?r Wettbewerbsverha?ltnisse und damit nicht fu?r private Rechtsversto?ße gilt, wie sie bei Verletzungen des Urheberrechts mo?glich sind. Die sonstigen Vorschriften des UWG, insbesondere die weiteren Absa?tze des § 12, finden bei Rechtsverletzungen im gescha?ftlichen Verkehr daneben weiterhin Anwendung.
Absatz 2 beschra?nkt den Ersatzanspruch fu?r die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fa?llen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung auf 50 Euro, sofern die Rechtsverletzung nicht im gescha?ftlichen Verkehr begangen wurde. Ein Handeln im gescha?ftlichen Verkehr ist jede wirtschaftliche Ta?tigkeit auf dem Markt, die der Fo?rderung eines eigenen oder fremden Gescha?ftszwecks zu dienen bestimmt ist. Der Begriff des gescha?ftlichen Verkehrs ist weit auszulegen.
Der Kostenerstattungsanspruch wird nur fu?r die erstmalige Abmahnung beschra?nkt. Ob eine erstmalige Abmahnung vorliegt, ist aus Sicht des konkret betroffenen Verletzten zu beurteilen.
Erfasst werden von Absatz 2 zudem nur Urheberrechtsversto?ße in einfach gelagerten Fa?llen mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung. Einfach gelagert ist ein Fall dann, wenn er nach Art und Umfang ohne gro?ßeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine geho?rt. Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umsta?nde des Einzelfalls ankommt.
Die Erstattung der Abmahnkosten beschra?nkt sich in diesem Fall auf 50 Euro. Dieser Betrag schließt Steuern und Auslagen wie Porto fu?r den Abmahnvorgang ein. Sofern allerdings fu?r die Ermittlung der Rechtsverletzung notwendige sonstige Auslagen anfallen, wie dies etwa bei der Ermittlung des hinter einer IP-Adresse stehenden Verletzers der Fall ist, sind diese nicht Bestandteil des in Absatz 2 genannten Betrages.
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(Tags: 97a urhg, abmahnung, filesharing, kostendeckelung)