Der Anwalt und seine zuverlässige Angestellte
21. Mai 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Der Bundesgerichtshof (XII ZB 64/09) hat das Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinen Angestellten wieder einmal gestärkt: Ein Rechtsanwalt ist in der Regel nicht verpflichtet, die Befolgung einer konkreten schriftlichen Einzelanweisung, die er seiner bisher zuverla?ssigen Bu?roangestellten erteilt hat, zu u?berpru?fen. Zwar gibt es Ausnahmen bei besonders wichtigen Vorgängen (namentlich Rechtsmittelfristen), doch diese Ausnahmen schränkt der BGH wiederum ein, indem zwischen der Form der Anweisung (mündlich oder schriftlich) unterschieden wird.
Denn eine mündliche Anweisung bietet diverse Gefahren, vor allem die, das man es schlicht vergisst. Solche Gefahren sind bei einer schriftlichen Anweisung aber nicht zu befürchten – wenn also nicht konkrete Umstände hinzutreten, die den Verdacht begründen, die schriftliche Anweisung wird nicht ausgeführt, ist bei bisher zuverlässigen Angestellten eine Nachprüfung der Ausführung der Anweisung nicht erforderlich.
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