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Beweiswürdigung: Sache des Tatrichters

Der BGH (1 StR 648/09) hält nochmals fest: Die ist Sache des Tatrichters. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders würdigt oder Zweifel an der Täterschaft eines Angeklagten überwunden hätte. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft selbst nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen (so schon BGH in NStZ 1984, 180). In der geht es alleine um Rechtsfehler – oder um eine ungenügende Gesamtbetrachtung aller Indizien, etwa wenn sich der nur auf Einzeleindrücke beschränkte, die im Widerspruch zum gesamtbild stehen.

Was das konkret bedeuten kann, zeigt der BGH im Urteil selbst auch auf: Es werden durchaus konkrete Indizien aufgezeigt, mit der man eine andere Würdigung vertreten könnte. Doch weder sah der BGH Rechtsfehler, noch eine fehlerhafte Gesamtwürdigung. Das ursprüngliche Urteil wurde daher nicht angetastet.

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