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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Sachen Störerhaftung und WLAN-Betrieb entschieden und laut Pressemitteilung eine sehr differenzierte Entscheidung getroffen:

Hinweis: Eine Analyse des Urteils im Volltext finden Sie hier.

  1. Grundsätzlich hat man Sicherungsvorkehrungen hinsichtlich seines zu treffen, es ist insofern als Gefahrenquelle einzustufen. Allerdings stellt der ausdrücklich fest, dass es einem Verbraucher nicht zuzumuten sei, sich ständig auf dem Laufenden zu halten, was Sicherheitsstandards angeht. Vielmehr hat ein Verbraucher, der ein einrichtet, zum Zeitpunkt der Anschaffung darauf zu achten, dass “marktübliche Sicherungsvorkehrungen” getroffen sind. Zur Zeit dürfte dies eine WPA2 Verschlüsselung mit einem eigenen Passwort sein, das nicht erraten werden kann. Was dann in Zukunft kommt, spielt erst mal keine durchschlagende Rolle.
  2. Zur Passwort Sicherheit: Dieses soll “ausreichend lang und eigen” sein. Gängig sollte zur Zeit ein Standard von 8 Zeichen (oder mehr) sein, eine Kombination aus Gross-, Kleinbuchstaben und Zahlen. Hilfsmittel: Das Passwort sollte nicht im Duden stehen. Jedenfalls wird man das wekrseitig eingestellte Passwort ändern müssen und dabei auch ein vernünftiges Passwort nutzen müssen. Einfach nur das werkseitig eingestellte Passwort zu ändern und durch ein leicht erratbares (“ich”, “gott”, “passwort”) zu ersetzen, wird nicht ausreichen.
    Hinweis: Laut Telemedicus soll ein nach dem Zufallsverfahren voreingestelltes Passwort auch ausreichen, wie ein Pressesprecher des mitgeteilt hat. Es soll (angeblich) nur um Passwörter gehen, die bei mehreren Geräten einer Produktreihe voreingestellt sind. Der Rat bleibt aber dennoch: Vergeben Sie direkt ein eigenes Passwort.
  3. Mit Blick auf die Haftung für die berechtigte Nutzung durch Dritte (Problemfall: Kinder in der Familie) wird nach diesem Urteil wohl die Haftung des Anschlussinhabers zukünftig bejaht werden. Dabei muss aber unterschieden werden – wenn (wie hier) zumindest zweifelsfrei feststeht, dass der Anschlussinhaber als Täter nicht in Frage kommt, wird es keinen Schadensersatz geben. Allerdings müssen die anwaltlichen Kosten für die Unterlassungsforderung beglichen werden, wobei fraglich ist, wann die Kostendeckelung nach §97a II UrhG auf 100 Euro Anwendung findet, hier wurden die Voraussetzungen als gegeben angesehen.
  4. Zur vielfach geäußerten Frage, wie sich nun die Lage für Anbieter gestaltet, die mit mehr oder minder offenen Zugängen auch um Kunden geworben haben (Hotels, Cafes etc.) finden sie in der Urteilsanalyse einige Anmerkungen. Leider ist hier weiterhin alles offen und für Betreiber unklar.

Für -Betreiber bedeutet dies: Sichern Sie ihr -Netz “vernünftig” nach dem Standard, der zum Zeitpunkt der Einrichtung gilt. Mit WPA2 und einem eigenen, ausreichendem Passwort werden Sie mit dem auf der sicheren Seiten sein. Andernfalls werden Sie für Rechtsverletzungen durch Dritte, im Zuge der so genannten , einzustehen haben. Innerhalb der Familie sollten Sie unsere bisherigen Ratschläge (Belehrung, Familienvertrag), die wir hier auf unserer Infoseite am Ende dargestellt haben, beachten.

Dazu im Folgenden die Vorgeschichte zum Urteil sowie eine kurze erste Einschätzung und weitere Links.

Vorgeschichte

Der Betreiber eines war nachweislich im Urlaub, als über seinen Internetanschluss Musiktitel in einer Tauschbörse angeboten wurden. Der betroffene Betreiber wollte für diese Uploads nicht einstehen, da er nicht nur nachweislich nicht der Täter war, sondern sein auch verschlüsselt hatte – er meinte, damit alles getan zu haben, was nötig ist.Damit wollte er insbesondere der so genannten “” entgehen, die in Deutschland bereits eine zahlreiche Rechtsprechung im Bereich Netze vorweisen kann. Informationsseite von uns zum Thema bei bzw. Internetanschluss hier zu finden.

In der Tat war das auch verschlüsselt, aber:

  1. Es handelte sich um eine WPA1 Verschlüsselung, nicht um eine WPA2 Verschlüsselung
  2. Der Nutzer hat, wo wohl der Schwerpunkt des Vorwurfs lag, den von Haus aus vorinstallierten Schlüssel verwendet und keinen eigenen Schlüssel eingerichtet

Somit ist auch noch einmal zu Betonen: Es ging in der Entscheidung nicht um ein vollständig ungesichertes WLAN! Der hat also nicht über ein offenes verhandelt, wie lange fälschlicherweise berichtet wurde. Vielmehr ging es ganz allgemein um die bedeutsame Frage, welche Sicherungspflichten die Betreiber von allgemein trifft.

Einschätzung

Solange es das Urteil nicht im Volltext gibt, ist eine Einschätzung erst einmal nur auf Grundlage der Pressemitteilung möglich und daher mit Vorsicht zu genießen. Sobald das Urteil gedruckt vorliegt wird hier eine umfangreiche Einschätzung erfolgen – bis dahin finden Sie am Anfang des Artikels erste Hinweise. Speziell den §97a II UrhG sollte man m.E. im Auge behalten.

Links dazu

Weitere Artikel / Meinungen zum Thema

Schwarz-Surfen vs.

Am Rande der Hinweis, dass das Schwarz-Surfen und die bei zwei Seiten der gleichen Medaille sind:

  1. Die stellt die Frage, inwieweit der Betreiber zivilrechtlich für Rechtsverletzungen der Nutzer einzustehen hat
  2. Beim Schwarz-Surfen wird gefragt, ob sich der strafbar macht, der sich gegen/ohne den Willen des Betreibers in ein einloggt

Dabei noch einmal die Erinnerung, dass auch Ermittlungsverfahren wegen Schwarz-Surfens eröffnet wurden, bei denen der -Betreiber gar nicht bekannt war, man also gar nicht wusste, dass gegen den Willen ein genutzt wurde. Momentan stellt sich daher die Frage, wie man überhaupt ein offen betreiben möchte und dabei sicherstellen kann, dass andere die es nutzen, nicht von der Polizei aufgegriffen werden. Dazu auch auf die Schnelle die FAQ zum Schwarz-Surfen.

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