Amtsgericht Uelzen geht neue Wege: Gerichtsstand bei Klage gegen Abo-Fallen
31. Mai 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Tief musste das Amtsgericht Uelzen (Aktenzeichen 13 C 1524/10 vom 22.3.2010) graben, um fündig zu werden: Auf ein Urteil des OLG Köln aus dem Jahr 1978 hat man sich berufen, als ein Kläger – dem eine Forderung einer so genannten (zumindest vermeintlichen) “Abo-Falle” gegenüber stand – negative Feststellungsklage erhoben hat.
Üblicherweise ist die Klage am Wohnort bzw Geschäftssitz des Beklagten zu erheben – das bedeutet Fahrtkosten und Aufwand für Betroffene. Gerade Privatpersonen scheuen hier das Prozesskostenrisiko. Das Amtsgericht Uelzen erkannte nun, unter Berufung auf das OLG Köln (zu finden in GRUR 1978, S. 656), dass bei negativen Feststellungsklagen auch das Gericht zuständig sein kann, das im Falle umgekehrten Rubrums zuständig wäre. Sprich: Zuständig soll auch das Gericht am Wohnort des Klägers bei einer negativen Feststellungsklage sein. Für Betroffene, die sich wehren wollen, wäre dies eine erhebliche Erleichterung zur Durchsetzung der eigenen Rechte. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil Schule macht. Hier bietet sich ein erheblicher Vorteil für Betroffene und ein gravierender Nachteil für Abo-Fallen. Gleichsam ist daran zu denken, dass auch Inhaber berechtigter Forderungen davon betroffen sind – und sich hier für nicht zu kritisierende Geschäftsmodelle Probleme eröffnen können.
Am Rande: Das Amtsgericht Uelzen hat bei der vorliegenden Webseite (es ging um “Grußkarten” die zum Download standen) übrigens keinen Dienstleistungsvertrag, sondern einen Kaufvertrag angenommen. Damit wurde dann auch ein Widerruf der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ermöglicht – bei Dienstleistungen greift schnell die Ausnahme des §312 III Nr.2 BGB.
Die Annahme eines Kaufvertrages wird sicherlich schnell für Kritik sorgen, jedenfalls bei den bekannten Download-Seiten für Opensource-Software (speziell GPL) kann diese Meinung m.E. auch nicht aufrecht erhalten werden, da die GPL vorgibt, dass die Software gerade nicht verkauft werden darf. Vielmehr gibt die GPL ausdrücklich vor, dass nur für die Vermittlung der Software, etwa für den Kopiervorgang, Geld verlangt werden kann.
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(Tags: abo-falle)