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Nachdem das Verkehrsministerium seine Einschätzug bekannt gegeben hat, dass die letzte Novelle der Strassenverkehrsordnung nichtig ist, herrscht Streit ob diese Einschätzung zu teilen ist oder nicht. Jens Ferner kommt hier zu dem Ergebnis, dass wohl erst einmal dem Ministerium zuzustimmen ist. Sollte man dem nicht folgen, die letzte Novelle also für wirksam (und nicht nichtig) erachten und den alten Verkehrsschildern rechtsungültigkeit attestieren, verbleibt die Frage, wie damit umzugehen ist. Dieser Frage widmen sich die folgenden Ausführungen von Rechtsanwalt Dieter Ferner.

Hinweis: Beachten Sie zum Thema “” bitte unsere Zusammenfassung der verschiedenen bei uns erstellten Artikel, zu finden hier.

Unser Zusammenleben, insbesondere das des deutschen Autofahrers auf deutschen Straßen, muss streng reglementiert werden, damit nicht der Wilde Westen ausbricht! Hier enden aber die Übereinstimmungen zwischen dem Autofahrer, der Politik und insbesondere den ausführenden Kommunen.

Im Rahmen eines neuen Geniestreichs hat der Gesetzgeber die Straßenverkehrsordnung überarbeitet und den „Schilderwald abgeholzt“. Am Ende sind einige wenige Schilder abgeschafft und dafür einige neue Schilder erfunden worden. Soweit, so gut, jede einzelne Regelung scheint ihren Sinn zu haben und muss nur noch vom Autofahrer angenommen werden. Im Rahmen dieser Überarbeitung hat der Gesetzgeber aber auch an unscheinbarer Stelle eine Änderung vorgenommen, die möglicherweise für unsere armen Kommunen (arm im wahrsten Sinne des Wortes) teure Konsequenzen haben wird.
Jedenfalls wurde hierdurch eine Rechtsunsicherheit herbeigeführt, die nicht zu unterschätzen ist:

Der Gesetzgeber hat u. a. § 53 gestrafft und in diesem Zusammenhang insbesondere den alten § 53 Abs. 9 StVO ersatzlos gestrichen!

Mit dieser gesetzlichen Vorschrift wurden Verkehrszeichen, die vor der großen Reform 1992 angeordnet und installiert wurden und sich mittlerweile in ihrer Erscheinungsform von aktuellen Verkehrszeichen unterscheiden, als dennoch gültig erklärt. Dadurch, dass nunmehr dieser Absatz entfallen ist, befinden sich aber immer noch nicht wenige Verkehrszeichen, die vor dem Juli 1992 aufgestellt worden sind, im öffentlichen Verkehrsraum und niemand weiß, wie er damit umgehen soll.

Zum einen könnte man hier die Radikalposition einnehmen, die sich auch in den wesentlichen Kommentar-Stellen wiederfindet:

„Phantasiezeichen sind unzulässig, Verkehrszeichen, die sich in ihrer Gestaltung nicht in der Straßenverkehrsordnung wiederfinden, entfalten keine Gültigkeit!“

Folgt man dieser Auffassung, sind die Verkehrszeichen, die vor 1992 aufgestellt und in der heute gültigen Fassung der Straßenverkehrsordnung nicht mehr zu finden sind, ungültig. Hält man sich an diese nicht (z. B. ein altes Halteverbotsschild) kann der Verstoß vom Staat nicht mit einem Verwarnungsgeld oder einem Bußgeld geahndet werden.

Demgegenüber gibt es aber konservative, d. h. rechtserhaltende Stimmen, die auf Gedeih und Verderb diesen alten Schildern Rechtsgültigkeit zusprechen wollen:

Zum einen wird damit argumentiert, dass es sich hierbei nur um graduelle Abweichungen gegenüber dem Erscheinungsbild der neuen Straßenverkehrsordnung handelt oder aber, dass diese Verkehrsschilder, deren Sinngehalt und deren Anordnungssinn sich jedem Verkehrsteilnehmer aufdrängen muss, im Sinne der Umdeutung gerettet werden können. Folgt man dieser Auffassung, behalten diese Verkehrszeichen sehr wohl ihre Rechtsgültigkeit und der Staat kann dem Bürger auch ein Verwarnungsgeld oder ein Bußgeld aufbrummen.

Der Verfasser macht keinen Hehl daraus, dass er schon aus Gründen der Rechtssicherheit Anhänger der ersteren Auffassung ist, nämlich dahingehend, dass Verkehrsschilder, die nicht der Darstellung in der Straßenverkehrsordnung entsprechen, auch keine Rechtsgültigkeit haben können. Wie soll sonst der rechtstreue Autofahrer erkennen, an welchem Schild er sich orientieren soll und welches Schild er ignorieren kann. Es ist darüber hinaus ein ehrender Rechtsgedanke in unserer modernen demokratischen Grundordnung, dass Eingriffe, die den Bürger belasten, vor der Handlung des Bürgers definiert und eindeutig nachvollziehbar sein müssen. In einem solchen Falle mit Rechtskonstruktionen wie Umdeutung oder „rechtliche Anpassung“ zu operieren, widerstreitet eben genau diesen Grundpositionen unseres demokratischen Rechtsverständnisses.

Aber trotzdem: Aufgepasst!

Man stelle sich vor, es findet sich tatsächlich im öffentlichen Verkehrsraum eine Geschwindigkeitsbeschränkung, die nicht mehr den jetzigen Festsetzungen der jetzt gültigen Straßenverkehrsordnung entspricht. Einerseits könnte der Autofahrer sein Fahrzeug ungeachtet dieser unwirksamen Geschwindigkeitsbeschränkung auf das höchst zulässige Maß (Innerorts 50 km/h, Autostraße 100 km/h, Autobahn unbegrenzt) beschleunigen und er braucht nicht zu befürchten, dass durch den bloßen Verstoß gegen dieses ungültige Verkehrszeichen eine Sanktion des Staates gegen ihn eingeleitet wird. Kommt es allerdings aufgrund der Überschreitung der Geschwindigkeit zu einem Verkehrsunfall und wird durch diesen Verkehrsunfall ein anderer geschädigt, drohen unabhängig von der Gültigkeit des Verkehrszeichens allgemeine zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen gegen den Autofahrer! Der vernünftige Autofahrer (und genau den kennt nur der Gesetzgeber und die Rechtsprechung) schließt aus der ehemaligen Aufstellung eines Verkehrszeichens, und dies unabhängig von der jetzigen Gültigkeit des Verkehrszeichens, dass wohl ein Anlass dafür bestanden hat, dieses Verkehrszeichen aufzustellen. Der Verkehrsteilnehmer kann also rückschließen, dass die Überschreitung einer gewissen Geschwindigkeit Konsequenzen für die allgemeine Verkehrssicherheit o. Ä. hat. Wenn er dennoch, ungeachtet dessen, die Geschwindigkeit erhöht, handelt er mindestens grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich, da er eben dieses Schild ignoriert und mit dem Bewusstsein, „es wird schon gut gehen“, die Geschwindigkeit überschreitet.

Aus diesem Umstand lässt sich jedenfalls als Mindestmaß ein fahrlässiger Verstoß gegen die „allgemeinen Verkehrssicherungspflichten“ des Autofahrers herleiten, und zwar dies unabhängig davon, ob denn das jeweilige Verkehrsschild gültig ist oder nicht.

Ähnlich lässt sich argumentieren, bei ungültigen Halteverbotsschildern, wenn durch das Abstellen des Fahrzeuges z. B. Rettungskräfte o. Ä. behindert werden und hierdurch ein Mensch zu Schaden kommt.

Hinweis: Erst kürzlich wurde hier auf der Seite berichtet, dass bei einem Verkehrsunfall eine des (teilweise) im parkenden Fahrzeugs bejaht wurde, hier nachzulesen.

Um hier auf der sicheren Seite zu sein, sollte ungeachtet der Tatsache, dass das Verkehrsschild ungültig ist oder ungültig sein könnte, die Fahrweise jedenfalls dieser ungültigen Anordnung angemessen angepasst werden. Eine Überschreitung eines ungültigen Geschwindigkeitsverbots um mehr als 30 km/h würde wohl mit sehr großer Sicherheit als jedenfalls grob fahrlässig von der Rechtsprechung eingestuft werden. Konsequenz wäre nicht nur u. U. ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung bzw. eine Weigerung zum Ausgleich durch die eigene Kaskoversicherung, sondern vielmehr auch möglicherweise ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung o. Ä.

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