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OLG Köln zur Haftung bei Betrieb einer Hüpfburg

Das OLG Köln (3 U 89/08 ) hat sich mit der Frage der bei Betrieb einer beschäftigt. Im Sachverhalt ging es dabei wild zu: Die Kinder hüpften nicht nur auf der Burg, sondern klettern an den Wänden hoch um sich oben auf die Wände zu setzen. Dort versuchten sie sich gegenseitig herunter zu schubsen – wer letztlich oben sitzen blieb, war “Gewinner” (So genanntes “King of the Hill” Spiel). Letztlich ist ein Kind außerhalb der auf den Boden gefallen und hat sich einen komplizierten Armbruch zugezogen, gestritten wird um Schmerzensgeld.

Das Gericht sah zwar in der Hüpfburg eine Gefahrenquelle, verneinte aber eine allgemeine Pflicht, rund um die Burg herum Fallmatten auszulegen, die einen Sturz dämpfen würden. Zumindest bei 2 Meter hohen Wänden der Hüpfburg sei – bei bestimmungsgemäßen Gebrauch – ein herausfallen der Kinder nicht möglich.

Der beklagten Partei wurde aber dennoch eine Zahlungspflicht auferlegt: Es war im Prozess erwiesen, dass dieser der bestimmungswidrige Gebrauch der Hüpfburg bekannt war. Das Gericht verlangte ein energischeres Einschreiten gegen solchen Missbrauch, notfalls eine Beschränkung des Zugangs zur Hüpfburg. Die mehrfach erfolgten, einfachen Ermahnungen, seien – ganz offensichtlich – nicht ausreichend gewesen. Es wurde auf ein Schmerzensgeld von 4500 Euro erkannt.

Im Ergebnis ist damit wenig überraschend festzustellen: Wer eine Hüpfburg betreibt, hat gewisse Pflichten. Dazu gehört auch eine Kontrolle des Betriebes und ein vernünftiges Eingreifen, wenn Missbrauch vorliegt. Ganz besonders wenn dieser nachhaltig auftritt und mit der Gefahr verbunden ist, dass jemand verletzt wird. Im Alltag sollte man, auch auf privaten Feierlichkeiten, immer dafür Sorge tragen, dass eine einzelne Person nur dafür abgestellt wird, die Hüpfburg “im Auge zu haben” und notfalls sofort den Zugang beschränken. Also z.B. für einen kurzen Zeitraum die Burg ganz absperren, wenn es nicht anders in den Griff zu bekommen ist.

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