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Man könnte auch sagen, das Einstellen von Daten in das Internet ist ein umfassendes “Opt-In” und wer trotz dem nicht erfasst werden möchte, der muss eben dann seinerseits Vorkehrungen treffen. So jedenfalls verstehe ich die letzten gerichtlichen Entscheidungen zum Thema, wie heute die BGH-Entscheidung zu & Thumbnails, und um ehrlich zu sein: Es ist auch grundsätzlich richtig so. Ich stelle mir allerdings die Frage um die weitere Wirkung des Urteils – darf man Rückschlüsse ziehen?

Wir hatten in der jüngeren Vergangenheit häufiger ähnliche Streitfälle, z.B. mit Blick auf Personensuchmaschinen, die von Personen von fremden Webseiten eingelesen und dargestellt haben. Das LG Köln (28 O 662/08 ) hatte damit genauso Probleme wie das LG Bielefeld, das eine einstweilige Verfügung dies zu unterlassen, erließ. Im Fazit wurde die Einwilligung des Betroffenen zur Anzeige bei der Personensuche verneint. Die Frage die sich hier stellt ist aber nicht nur eine Frage der Einwilligung – zu Fragen ist auch nach dem Verhältnis von TMG und BDSG zueinander und der Auswirkung der Prvilegierungen der §§28, 29 BDSG.

Die Sachverhalte sind dabei zu trennen: Sofern Personen betroffen sind, geht es nicht nur um das Urheberrecht, sondern auch um das Persönlichkeitsrecht. Die nun beim BGH unterlegene Künstlerin war in ihrem Urheberrecht betroffen. Dass ich die Problematik hier derart zusammenfasse liegt an dem Allgemeinen Gedanken oben: Wer sich in die Öffentlichkeit begibt, muss damit leben, auch von ihr wahrgenommen zu werden. Der BGH drückt das dann so aus, wenn er die Rechtswidrigkeit verneint, weil

[...] die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.

Mit Blick auf das eben angesprochene Persönlichkeitsrecht denke ich dabei unmittelbar an den §23 I Nr.3 KUrhG der feststellt

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden [...] Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

Ich sehe im Ergebnis also einen allgemeinen Rechtsgedanken der das Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht durchzieht – und Auswirkungen auf Dienste im Internet allgemein hat: Begibst Du Dich in die Öffentlichkeit, bei der dir klar sein muss, dass du erfasst wirst (Fotos beim Karnevalsumzug; Suchmaschinen im Internet die Bilder und Texte erfassen), ist es dein Job, dich individuell präventiv darum zu kümmern, dass du doch nicht erfasst wirst.

Insofern bin ich gespannt, ob sich schon bald erste Versuche zeigen werden, das heutige BGH-Urteil auch auf Sachverhalte mit persönlichkeitsrechtlichem Bezug anzuwenden

Update
Nachdem das Urteil des BGH heute (19.5.2010) im Volltext vorliegt, sehe ich meine früheren Ausführungen bestätigt. Zitat:

Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschra?nkungen frei zuga?nglich macht, muss mit den nach den Umsta?nden u?blichen Nutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2007 – I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 Tz. 27 = WRP 2008, 367 – Drucker und Plotter). Da es auf den objektiven Erkla?rungsinhalt aus der Sicht des Erkla?rungsempfa?ngers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob die Kla?- gerin gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der u?blichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind [...] Danach hat sich die Kla?gerin mit dem Einstellen der Abbildungen ihrer Werke in das Internet, ohne diese gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern, mit der Wiedergabe ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten einverstanden erkla?rt.

Sprich: Das Internet geht mit bestimmten, akzeptierten und bekannten Nutzungsformen einher. Wer angesichts dieser Möglichkeiten (bei vorhandener Möglichkeit des “opt-out”) im Internet veröffentlicht, erteilt eine Einwilligung. Ich denke, es wird nicht lange dauern, bis es “Kritik hageln” wird.

Dazu:

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