Windräder: Keine Gefahr durch Eiswurf (?)
5. März 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
Kurz-Links: http://www.ferner-alsdorf.de/?p=1538
Teilen: Auf XING | Auf Facebook | Bei Twitter
Drei Genehmigungen für insgesamt vier Windkraftanlagen in Illerich, Eulgem und Hambuch enthalten wirksame Nebenbestimmungen zur Abwehr von Eiswurf und verletzen somit die Inhaberin eines benachbarten Betriebs, der Weihnachtsbaumkulturen anpflanzt, nicht in ihren Rechten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Auf Antrag von Unternehmen der Windenergiebranche genehmigte der Landkreis Cochem-Zell 2008 die vier Anlagen und erließ in den Genehmigungen jeweils eine Nebenbestimmung, mit der der Eiswurfgefahr begegnet werden soll. Diese Nebenbestimmung hielt die Klägerin für unbestimmt und nicht ausreichend und hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Zur Begründung machte sie u. a. geltend, dass die Nebenbestimmung nicht umsetzbar sei, weil es keine funktionierenden Eiserkennungssysteme gebe. Dies belegten Beobachtungen an Windrädern. Es sei festgestellt worden, dass die verwendeten Sicherheitseinrichtungen nicht einmal massive Eisanhaftungen an einem Rotorflügel hätten erkennen können. Mithin seien die Weihnachtsbäume auf den von ihr bewirtschafteten Grundstücken gefährdet. Vor allem sei ein gefahrloses Arbeiten auf ihren Grundstücken in der Winterzeit nicht mehr möglich.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Eine Rechtsverletzung der Klägerin, so das Gericht, sei nicht gegeben. Grundstücke mit Weihnachtsbaumkulturen würden bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen nicht gefährdet. Vielmehr würden die Belange der benachbarten Grundstücke geschützt. Aufgrund der Nebenbestimmungen in den Genehmigungen sei ein Anlagenbetrieb nämlich grundsätzlich nur zugelassen, wenn die Außentemperatur über + 3°C liege. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Anlagen entweder eine Rotorblattheizung hätten, um Eisansatz zu verhindern, oder über einen Eisdetektor verfügten, um die Abschaltung der Anlagen sicherzustellen, wenn sich auf den Rotorblättern tatsächlich Eis gebildet habe. Hinzu kommen müsse, dass diese technischen Einrichtungen funktionstüchtig seien und dies auch noch von einem Sachverständigen bescheinigt werde. Angesichts dessen sei der Regelungsinhalt dieser Forderung präzise formuliert und versetze den Landkreis in die Lage, ggf. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Eiswurf zu ergreifen. Darüber hinaus könne eine Eiswurfgefahr für bewirtschaftete Grundstücke der Klägerin durch die Anlage in Eulgem auch deshalb ausgeschlossen werden, weil die Entfernung des Windrads zu diesen Grundstücken mehr als 450 m betrage.
Gegen diese Entscheidungen können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 9. Februar 2010, 1 K 444/09.KO, 1 K 447/09.KO und 1 K 448/09.KO, Quelle: PM)
Unsere Facebook-Seite hat bereits 819 Fans - folgen auch Sie uns und bleiben Sie auf dem Laufenden!An dieser Stelle würden wir Ihnen gerne weitere Inhalte zeigen - dazu ist aber Ihre Einwilligung nötig, da u.a. Ihre IP-Adresse an externe Dienste wie Facebook und Twitter übermittelt wird. Wenn Sie das wünschen, klicken Sie bitte hier - Unsere Datenschutzerklärung
(Tags: umweltrecht, windräder)