Übersicht: Streitwert bei Filesharing-Abmahnungen
1. März 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist)
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Im Regelfall anhand des Streitwerts einer Rechtstreitigkeit bemessen sich evt. anfallende Anwaltskosten. Gerade beim so genannten Filesharing ist damit zu erklären, warum die Kostennoten von abmahnenden Rechtsanwälten mitunter exorbitant hoch sind. Ich möchte eine Übersicht erstellen, welche Urteile bisher erstritten wurden und freue mich über Mitteilungen an jens.ferner@fernermail.de wenn es weitere Urteile gibt, die den Streitwert gekürzt oder aufrecht erhalten haben.
Hinweis: Beachten Sie zum Thema bitte unsere Infoseite zum Thema Abmahnung wegen Filesharing mit “Typischen Argumente gegen die Filesharing-Abmahnung”, zu finden hier.
Bei uns zum Thema:
Im Folgenden die bisherige Liste:
- AG Köln (124 C 375/06): 25.000 Euro bei Anbieten eines originalen Werkes und daneben beliebig vielen “Sicherungskopien als MP3 gegen Aufpreis” bei einer Handelsplattform
- AG Halle (95 C 3258/09): 1200 Euro bei Anbieten eines Films (gekürzt von geforderten 10.000 Euro)
- AG Frankfurt/M. (29 C 549/08): Ein Streitwert von 10.000 Euro pro Titel kann vertretbar sein
- LG Düsseldorf (12 O 195/08): Streitwert von 10.000 Euro bei Vorgehen gegen Unterlassungsverfügung (Prüfung der Störerhaftung wegen offenem WLAN)
- LG Stuttgart (17 O 243/07): Beim Vorwurf fast 300 Dateien bereit gehalten zu haben ist das LG offensichtlich einem Streitwert von 10.000 Euro pro Titel nicht abgeneigt, kommt in der Sache aber auf 60.000 Euro insgesamt (Es ging um jemanden, der sich erfolgreich gewehrt hat)
- LG Hamburg (308 O 76/07): 170 Audio-Dateien angeboten, Streitwert von 20.000 Euro angenommen
- OLG Hamburg (5 W 173/06): Streitwert bei 10 Musiktiteln = 15.000 Euro, bei 5 = 10.000 Euro
- LG Köln (28 O 889/08): Streitwert von 100.000,00 € je Verletztem bei jeweils mehr als 20 Titeln
- LG Frankfurt a.M. (2-18 O 123/08): Streitwert bei Streit mit dem Betreiber eines eDonkey-Servers: 500.000,-€.
- LG Hamburg (308 O 273/07): Streitwert bei Streit mit dem Betreiber eines eDonkey-Servers: 20.000 Euro je angebotene Datei
- LG Köln (28 O 480/06): Ein Streitwert von 10.000 Euro pro Titel kann vertretbar sein
- LG Köln (28 O 150/06): Streitwert von 30.000 Euro bei drei Titeln
- LG Köln (28 O 10/07): Streitwert von 70.000 Euro bei sieben Titeln
- LG Hamburg (308 O 220/06): Streitwert von 15.000 Euro bei 4 Titeln und 6.000 Euro bei einem Titel
- LG Hamburg (308 O 326/07): Streitwert von 19.500 Euro bei 14 Titeln
- LG Köln (28 O 266/06): Streitwert von 70.000 Euro bei sieben Titeln
- LG Köln (28 O 262/07, 28 O 283/06, 28 O 480/06, 28 O 501/06, 28 O 384/06, 28 O 480/06): Streitwert von 10.000 Euro je Titel
- LG Hamburg (308 O 139/06): 6000 Euro Streitwert bei einem angebotenem Titel
- LG Düsseldorf (12 O 594/07): 10.000 Euro pro Titel
- LG Köln (28 O 241/09): Pro Lied wurde ein Lizenzbetrag von ca. 1.339 € errechnet, dies wurde mit der Liederzahl multipliziert und gerundet.
- LG Köln (28 O 237/09): Bei 1026 online gestellten Liedern schätzte das LG auf 200.000 Euro Streitwert (bei 4 Klägern a 50.000 Euro)
- LG Düsseldorf (12 O 134/09): 20.000 Euro bei einem Musikalbum
- LG Köln (28 O 241/09): 160.000 Euro (4 Kläger, 40.000 Euro je Kläger) bei 543 Musiktiteln
- LG Köln (28 O 596/09): 50.000 Euro bei einem vollständigen Musikalbum
- LG Hamburg (308 O 439/09): 25.000 Euro bei einem Musikalbum
- OLG Hamburg (5 W 11/09): 695.000 Euro bei 139 Liedern
- LG Frankenthal (6 O 156/08): 10.000 Euro bei einem Computerspiel
- AG Magdeburg (140 C 2323/09 (140)): 30.000 Euro bei einem Film
- LG Hamburg (308 O 246/10): 20.000 Euro bei einem Computerspiel