Sperrvermerk des BND auch für allgemeine Daten möglich
25. März 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Auskunftsklage eines Journalisten gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) überwiegend abgewiesen.
Der Kläger ist als Journalist bei der Berliner Zeitung tätig. Ein vom Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten (“Schäfer-Bericht”) gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Rahmen der im Frühjahr 2001 eingeleiteten “Operation M” unter Verstoß gegen die Pressefreiheit ausgespäht worden war.
Auf eine erste Klage hin wurde der BND mit Urteil vom 28. November 2007 verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die zu seiner Person in den Akten enthaltenen Daten zu erteilen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 teilte der BND auf mehreren Seiten in chronologischer Reihenfolge aufgelistete Informationen mit. Der Kläger hielt diese Auskunft für unzulänglich und begehrte im Wege der heute entschiedenen zweiten Klage darüber hinaus die Beantwortung von zwölf weiteren Auskunftsfragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar angenommen, dass die meisten Auskunftsfragen zur Person des Klägers gespeicherte Daten betrafen. Jedoch hat es den Auskunftsanspruch wegen entgegenstehender gesetzlicher Auskunftsverweigerungsgründe für unbegründet gehalten, weil die Ausforschung der Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes zu befürchten war und der Auskunftsanspruch sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger der Übermittlungen erstreckt.
Hinsichtlich einer Frage hat der BND sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, dem Kläger eine ergänzende Auskunft zu erteilen.
BVerwG 6 A 2.09 – Urteil vom 24. März 2010, Quelle: PM
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