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Ein Zitat aus einem Urteil des OLG Köln (2 Ws 62/10) zum Thema “WIe sich Anwälte nicht benehmen sollten”:

Die mehrfachen Unterbrechungen des Gerichts gipfeln, nachdem der Angeklagten das Wort erteilt worden war, in der Äußerung „Wie großzügig von Ihnen.“ Nach dem protokollierten Wortlaut handelt es sich eindeutig nicht, wie mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht wird, um eine an den Verteidiger gerichtete Bemerkung, sondern um eine Missachtensäußerung gegenüber dem Gericht, die mit dem vorangegangenen Verhalten der Angeklagten in Übereinstimmung steht. Bereits am vorangegangenen Verhandlungstag hatte sie – allerdings nach Schluss der Verhandlung – in einer für sie als Rechtsanwältin und damit selbst Organ der Rechtspflege nicht mehr hinnehmbaren Weise die Richterin persönlich beleidigt und das Gericht massiv angegriffen, indem sie die Verhandlung als Kindergartenveranstaltung bezeichnete und meinte, das Urteil solle am Besten direkt verkündet werden, es sei doch bestimmt schon irgendwo geschrieben. Sie lasse sich den Mund nicht verbieten, auch nicht während der Verhandlung.

Es liegt auf der Hand, dass der Vorwurf gegenüber einem Richter, das “Urteil schon geschrieben zu haben”, der den Richter z.B. auf die Ebene eines nationalsozialistischen Standgerichts hebt, schlichtweg im Bereich der Beleidigung liegt.

Dies mag man übrigens bei der Äußerung, dass es sich um eine Veranstaltung auf Kindergartenniveau handelt, noch anders sehen: Beinhaltet dies doch die (persönliche!) Bewertung, dass zum einen der Richter seiner Ordnungspflicht nicht nachkommt. Zum anderen die anderen Verfahrensbeteiligten sich inhaltlich nicht auf dem gewünschten Niveau bewegen. Speziell an dieser Stelle wäre eine differenzierte Betrachtung des OLG Hamburg mit Blick auf die großzügige und meinungsfreiheits-schonende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geboten gewesen.

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