Strafrecht | Auto & Verkehr | Arbeitsrecht | Familienrecht | Gewerblicher Rechtsschutz | IT-Recht | (IT-)Vertragsrecht

Einem Bezieher von Hartz-IV-Leistungen steht die gesamte zu, wenn er die angemessene Wohnung alleine bewohnt. Haben die Eltern den Mietvertrag mit unterschrieben, vermindert sich sein Anspruch nicht auf 1/3.

Gleich in zwei Verfahren nacheinander hat ein Oscherslebener gegen die zuständige vor dem Sozialgericht Magdeburg gewonnen. Der verschuldete Leistungsbezieher bewohnt alleine eine Wohnung von 37 qm. Der Vermieter hatte aus Gründen der Bonität darauf bestanden, dass beide Eltern, die eine eigene Wohnung haben, den Mietvertrag mit unterschreiben. Die bewilligte nur 1/3 der Miete: den Rest müssten laut Mietvertrag die Eltern an den Vermieter zahlen. Ein erstes Gerichtsverfahren ging zugunsten des Leistungsbeziehers aus. Die zahlte aber ab einem späteren Zeitpunkt wieder nur 1/3 der Miete. Das Sozialgericht Magdeburg hat die jetzt nochmals verpflichtet, die Miete ganz zu übernehmen: Die Eltern hätten den Mietvertrag nur aus Bonitätsgründen unterschrieben und seien nicht Mieter geworden. Sie hätten dem Vermieter nur ein Schuldversprechen gegeben, damit ihr verschuldeter Sohn überhaupt eine Wohnung anmieten könne.

Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 20. Februar 2010, S 11 AS 3600/09 ER, Quelle: PM

Unsere Facebook-Seite hat bereits 828 Fans - folgen auch Sie uns und bleiben Sie auf dem Laufenden!

An dieser Stelle würden wir Ihnen gerne weitere Inhalte zeigen - dazu ist aber Ihre Einwilligung nötig, da u.a. Ihre IP-Adresse an externe Dienste wie Facebook und Twitter übermittelt wird. Wenn Sie das wünschen, klicken Sie bitte hier - Unsere Datenschutzerklärung

(Tags: , , )

Ähnliche Artikel