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Das Landgericht Magdeburg (7 O 2274/09) hat entschieden, dass ein Vater für Urheberrechtsverletzungen seines volljährigen Sohnes mit einzustehen hat, die dieser über dessen Anschluss getätigt hatte. Abgesehen davon, dass dies eines der wenigen Urteile ist, in denen die Haftung für ein volljähriges Kind bejaht wurde, verdient dieses Urteil aus einem anderen Grund Beachtung. Man liest in der Pressemitteilung des Landgerichts diesen Satz:

Der Vater hatte sich im Prozess damit verteidigt, nichts gewusst zu haben und nicht einmal einen Computer bedienen zu können. Das Gericht ließ nicht gelten. Auch der Vater haftete, da über seinen Internetzugang der illegale Tausch abgewickelt wurde.

Das mag auf die Schnelle sogar einsichtig sein, aber dabei ist eines zu bedenken: Speziell bei jemandem, der mit PCs gar nicht umgehen kann, stellt sich die Frage, wie der “Internetzugang” ausgesehen hat. So ist es selbst heute nicht unüblich, dass die ältere Generation – etwa Grosseltern – nur einen ISDN-Anschluss haben und besuchende Kinder diesen mit eigenen(*) Zugangsdaten nutzen, um das Internet zu nutzen. Genutzt wird insofern nicht “der Internetanschluss” sondern vielmehr der Telefonanschluss, der letztlich dann auch ermittelt wird. Bei dieser Konstellation besteht dann u.a. die Besonderheit, dass Sicherungsmaßnahmen – abgesehen von einem ausdrücklichen Verbot der Nutzung – gar nicht erst bestehen. Dieses Problem stellt sich natürlich auch, sofern kein Router zum Einsatz kommt, sondern das Kind sich direkt an die DSL-Dose “klemmt” und ohne Zwischenstelle ins Netz geht – auch hier fehlen bisher häufig genaue Feststellungen und die Analyse wie man hier Sicherungsvorkehrungen treffen soll. Aus der Pressemitteilung geht nun leider nicht hervor, wie es im Detail abgelaufen ist.

Link dazu:

(*) Update / Anmerkung: Ich hatte beim Schreiben dieser Zeilen – aus eigener Betroffenheit heraus – ein ganz bestimmtes Szenario vor Augen: Nämlich dass sich jemand über einen fremden Anschluss mit CallByCall-Daten einwählt. Die Begrifflichkeit “eigene Daten” bezog sich insofern auf diese selbst mitgebrachten Daten und ist missverständlich – ich meinte nicht, dass sich jemand mit auf ihn selbst registrierten Daten über einen fremden Anschluss einloggt. Hier würde die Ermittlung im Regelfall wohl zum Nutzer selbst führen, also wenn ich mich z.B. mit meinen persönlichen DSL-Zugangsdaten über den DSL-Anschluss eines Dritten einwähle.

Allerdings, auch dies als Hinweis, läuft zur Zeit eine Umfrage von mir bei zahlreichen Providern, worüber wie umfassend genau Auskunft gewährt wird – also ob z.B. immer die Daten der genutzten Einwahldaten und/oder die Daten des genutzten Anschlusses weitergegeben werden. Hier gab es kürzlich erste Zweifel die ich nachprüfe.

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