4. Februar 2010 eingestellt von Jens Ferner
Eine Kundin, die durch eine fehlerhafte Blondierung am Hinterkopf eine Verätzung und in deren Folge eine 5 x 5 cm große kahle Stelle erlitten hatte, wollte von der Friseurin und deren Chefin 20.000 € Schmerzensgeld. Die Versicherung der Beklagten hatte vorgerichtlich bereits 1.000 € bezahlt. Die Beklagten meinten, insgesamt 5.000 € Schmerzensgeld seien ausreichend.
Sachverhalt:
Die Klägerin ließ sich in einem Friseursalon die Haare blondieren. Dabei trug eine Mitarbeiterin des Friseursalons das Blondierungsmittel versehentlich auf die Kopfhaut der Klägerin auf. Dadurch wurde die Haut am Hinterkopf verätzt und verursachte auf dem Hinterkopf der Klägerin eine etwa 5 x 5 cm große kahle Stelle, an der keine Haare mehr wachsen. Die Haftpflichtversicherung der beklagten Mitarbeiterin und der Chefin des Friseursalons zahlte an die Klägerin 1.000 € Schmerzensgeld und bot insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € an. Die Klägerin meinte, ihr stünde ein Schmerzensgeld von 20.000 € zu, da sie dauernd entstellt sei. Sogar ihre Heiratschancen seien dadurch gemindert. Die Beklagten meinten, die Klägerin könne sich an der kahlen Stelle operativ Haare einpflanzen lassen.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg sprach der Klägerin insgesamt 5.000 € Schmerzensgeld zu. Das Gericht nahm zu Gunsten der Klägerin an, dass sie starke Schmerzen erlitten hatte und vielfach einen Hautarzt aufsuchen musste. Auch sei die Klägerin nicht verpflichtet, sich einer Haarimplantation zu unterziehen, da diese mit Risiken verbunden sei, die die Klägerin nicht eingehen müsse. Daher sei die kahle Stelle ein Dauerschaden. Das Gericht stellte nach Betrachtung der Kopfhaut der Klägerin fest, dass die kahle Stelle nur dann zu erkennen ist, wenn man mit den Händen die Haare anhebt. Die Klägerin sei daher nicht entstellt. Eine Minderung der Heiratschancen erachtete das Gericht als äußerst fernliegend. Das Gericht hielt im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von 5.000 € für angemessen. Im Vergleich mit anderen Entscheidungen zu Haarverletzungen stellte das Gericht fest, dass nur in seltensten Fällen ein Schmerzensgeld von mehreren Tausend Euro zugesprochen wurde. In diesen Fällen hätten die Geschädigten wesentlich gravierendere Verletzungen und Folgeerscheinungen erlitten. Daher sprach das Landgericht Coburg kein höheres Schmerzengeld zu als die von der Haftpflichtversicherung der Beklagten angebotenen und im Prozess anerkannten 5.000 €.
LG Coburg, Urteil vom 29.07.2009, Az.21 O 205/09; rechtskräftig (Quelle: PM)
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Geschrieben in Verbraucherrecht, Zivilrecht