Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Änderung geplant
28. Februar 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Es wird eine Änderung des §113 StGB angepeilt: Am 5.3.2010 wird sich der Bundesrat mit einer sächsischen Gesetzesinitiative (Drucksache 98/10) beschäftigen, die vorsieht, die Obergrenze des Strafrahmens beim §113 StGB von zwei auf drei Jahre zu erhöhen.
Unabhängig von der wieder einmal unsinnigen Behauptung, durch einen höheren Strafrahmen würden Menschen von dieser Tat abgehalten: Problematisch dürfte es werden, dass der Entwurf zudem vorsieht, im Absatz zwei (in dem ein strafschärfendes Regelbeispiel definiert wird) neben der Waffe auch noch das “andere gefähliche Werkzeug” aufzunehmen, so dass es in Zukunft lauten soll:
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn (…) der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden (…)
Vor dem Hintergrund der sich im Wandel befindlichen und umstrittenen Rechtsprechung zur Frage, was ein “gefährliches Werkzeug sei” (Exemplarisch dieser Artikel bei Jurakopf) dürfte das schon kritisch sein. Es sei dabei nochmals erinnert, das noch immer das Taschenmesser ebenfalls dazu gehört.
In der Vorlage ist man sich dieser Problematik sogar bewusst: Die Verfasser der Vorlage gehen in der Begründung offensichtlich davon aus, dass der bereits bestehende Zusatz “um diese … einzusetzen” im §113 StGB als Einschränkung ausreicht:
Der Begriff „diese“ in § 113 Abs.2 Satz 2 Nr.1 2. HS StGB soll sich dabei auch auf das neu eingefügte andere gefährliche Werkzeug beziehen.
Da vorher aber zwei Merkmale stehen und nur von “diese” eine Rede ist, was sich eindeutig auf die Waffe bezieht, entsteht ein Problem bei der Auslegung. In der inzwischen gewohnten schlechten handwerklichen Leistung wird dazu lapidar geäussert:
Die grammatikalische Unschärfe ist im gegebenen Sinnzusammenhang im Hinblick auf die Lesbarkeit der Vorschrift hinnehmbar.
Den Satz in eine vernünftige grammatikalische Form zu bringen, die keinerlei Spielraum zur offensichtlich ungewollten Auslegung zulässt, überfordert den Gesetzgeber wohl.
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(Tags: 113 stgb, vollstreckungsbeamte, widerstand)