Wer hinten drauf fährt, ist immer schuld?
17. Februar 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Es gibt juristische Mythen, die lassen sich nicht ausmerzen. Eine besonders häufige im verkehrsrechtlichen Alltag, die sogar schon Polizisten bei einem Unfall von sich gegeben haben, lautet: “Wer hinten drauf fährt, ist immer schuld”. Das ist so natürlich falsch, was aber existiert ist ein Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall, bei dem erst einmal (!) zu Lasten desjenigen eine Verursachung vermutet wird, der “hinten drauf” gefahren ist”.
Beim Landgericht Coburg (11 O 650/08) gab es nun den Fall, dass ein Unfall auf einer Bundesautobahn stattgefunden hat – hier war in der Tat das eine Fahrzeug dem anderen hinten auf gefahren. Allerdings gab es zwei Sachverhalte, die möglich waren: Einmal ein Auffahrunfall, aber auch ein Spurwechsel. Und weder durch Sachverständige noch durch Zeugen konnte geklärt werden, was genau passiert ist. Am Ende wurde der Schaden hälftig verteilt, denn – so das Gericht:
In der Beweisaufnahme hatte sich nicht klären lassen, ob es sich um einen typischen Auffahrunfall handelte oder ob dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel des vorausfahrenden Pkw vorangegangen war. Weder die Einvernahme der Zeugen noch ein eingeholtes Sachverständigengutachten konnten den Hergang des Unfalls eindeutig klären. Auch konnte sich keine der Parteien auf einen sogenannten Anscheinsbeweis berufen. Ein solcher kommt dann in Betracht, wenn der behauptete Vorgang schon auf den ersten Blick nach einem üblichen Muster abzulaufen pflegt. Dann ist dieser Ablauf im Regelfall als bewiesen anzusehen. Hier waren beide denkbare Varianten – Auffahrunfall oder Unfall nach einem Spurwechsel – typische Vorgänge auf Autobahnen, die häufig zu Unfällen führen. Daher hat das Landgericht den Schaden geteilt, weil die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge als gleich hoch eingeschätzt wurde.
Es kommt also darauf an, welche Möglichkeiten existieren. Nur bei einem ganz typischen Schaden der einen bestimmten Sachverhalt mit entsprechender Erfahrung hinreichend nahe legt, kann man über einen Anscheinsbeweis sprechen. Dies war hier schon nicht der Fall – und wenn man doch einmal über einen Anscheinsbeweis sprechen kann, sollte niemand dem Fehler verfallen, zu glauben, dass damit schon alles geklärt ist: Wie das Wort schon sagt, geht es alleine um den “Anschein”. Und jeder (An-)Schein kann auch widerlegt werden. Insofern sollte man mit Binsenweisheiten vorsichtig sein – und sich als Betroffener eines Unfalls davon auch nicht einschüchtern lassen. Selbst wenn Polizisten vor Ort meinen, juristische Ratschläge erteilen zu müssen.
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(Tags: anscheinsbeweis, juristischer irrglaube, unfall)