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Erwirbt ein Unternehmer ein städtisches Grundstück und ist im Grundstückskaufvertrag die offen ausgewiesen, so kann der Unternehmer die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen. Der Unternehmer kann sich insoweit unmittelbar auf Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) berufen. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 01. Oktober 2009 (Aktenzeichen 5 K 858/05).

Grundsätzlich sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Städte, Gemeinden) nicht Unternehmer und daher nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt. Infolgedessen entfällt auch das Recht des Leistungsempfängers zum . Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie sieht hingegen vor, dass die EU-Mitgliedstaaten Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die umsatzsteuerfrei sind – hierzu gehören Grundstücksveräußerungen – , als Tätigkeiten behandeln können, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.06.2009 (Rs. C-102/08) erfordert dies eine ausdrückliche nationale Regelung, die verbindlich, konkret, bestimmt und klar sowie gerichtlich nachprüfbar sein muss. Eine derartige Regelung findet sich im deutschen Recht jedoch nicht. Daraus folgt, dass die Grundstücksveräußerung nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt qualifiziert werden kann und die Umsatzsteuer somit ausgewiesen werden durfte.

Das Urteil ist rechtskräftig. (Quelle: PM)

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