4. Februar 2010 eingestellt von Jens Ferner
Langsam aber sicher kommt sie, die “Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung” (DL-InfoV). Basierend auf der Richtlinie 2006/123/EG war die Umsetzung eigentlich zum Dezember 2009 notwendig. Zur Zeit liegt die Sache noch beim Bundesrat, der sich am 12.2.2010 unter TOP42 mit dem Thema beschäftigen wird – und dem wohl auch zustimmen wird.
Die DL-InfoV betrifft auch Rechtsanwälte und bietet Anlaß, sich, seine AGB bzw. die Vertragsunterlagen für Mandanten nochmals in Ruhe zu prüfen. Im Wesentlichen findet sich in der DL-InfoV nichts, was nicht in anderen Gesetzen schon normiert ist. Die recht weitgehenden Informationspflichten des §2 etwa entsprechen weitestgehend denen des §5 TMG – man kann hier also ansetzen und dafür sorgen, dass die Informationen nun auch Offline verfügbar sind. Wichtig ist aber sicherlich schon jetzt der HInweis auf §2 Nr.11 DL-InfoV, der vorsieht, dass vor Vertragsschluss auf den Versicherer der Berufshaftpflicht samt Adresse hinzuweisen ist.
Interessant ist die Regelung zur Vergütung im §3, zu der die Bundesrechtsanwaltskammer folgendes feststellt, was nicht von der Hand zu weisen ist:
Anwaltliche Vergütungen werden im Einzelfall ausgehandelt oder durch das RVG gesetzlich bestimmt. Sie sind daher nicht vom Rechtsanwalt „im Vorhinein festgelegt.” Die Pflicht zur Bekanntgabe der voraussichtlichen Höhe der Gebühren auf Anfrage ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt und bedarf daher keiner weiteren Regelung.
In Teilbereichen des anwaltlichen Berufsfeldes können sich die anwaltlichen Gebühren nach Stundenhonoraren oder Pauschalvereinbarungen richten. Diese orientieren sich jedoch stets an den Besonderheiten des Einzelfalles und sind einer vorherigen Festlegung in der Regel nicht zugänglich.
Die Vorschrift enthält daher eine unzulässige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit.
Insgesamt ist festzustellen, dass hier nicht nur blind sondern Gedankenlos vergessen wird, welche Rolle Rechtsanwälte in unserem juristischen System spielen. Die BRAK weist vollkommen zu Recht an mehreren Stellen darauf hin, dass zu undifferenziert in die Selbstverwaltung der Rechtsanwälte eingegriffen und den Besonderheiten des Berufsstands nicht genügend Sorge getragen wird.
Die mir schon beim ersten Lesen der Verordnung auffallende Redundanz bezüglich anderer gesetzlicher Regelungen ist auch der BRAK aufgefallen. Allerdings kann man anmerken, dass es vielleicht auch nicht so schlecht ist, (nochmals) zentral die wesentlichen Vorgaben gesammelt finden zu können.
Zu beachten ist, dass laut §7 DL-InfoV die Verordnung erst 2 Monate nach Verkündung in Kraft tritt. selbst wenn wir also im Februar noch die Verkündung erleben, dürfte erst ab April mit einem in Kraft treten zu rechnen sein.
Die Unterlagen für den Bundesrat sind verständlich und schnell durchzuarbeiten. Ich empfehle Rechtsanwälten, zumindest den Verordnungstext einmal zu lesen und sodann die Anmerkungen der BRAK dazu:
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Geschrieben in Berufsrecht