VGH BW: Surimi ist keine Meeresfrucht
24. Februar 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Viele Menschen, die Meeresfrüchte mögen, essen häufig Surimi – mitunter ohne es zu wissen oder überhaupt zu wissen, was Surimi ist. Alleine die Definition von Surimi lässt einem dabei mitunter ein wenig übel werden:
Surimi ist nach den Definitionen der deutschen Lebensmittelbuch-Kommission eine „Fischzubereitung aus Fischmuskeleiweiß“.
Hergestellt wird es in einem technischen Verarbeitungsprozess aus herausgelösten Fischeiweißfraktionen und weiteren Zutaten. Lecker.
Nun sind (inzwischen) die meisten nativen Surimi-Produkte im Handel ausdrücklich als solche benannt. Zum Beispiel die bekannten dicken “Surimi Garnelen”. Seltener dagegen wird derart ausdrücklich bei Meeresfrüchte-Mischungen darauf hingewiesen, ob und wie viel Surimi enthalten ist. Der VGH Baden-Württemberg (9 S 1130/08) hatte sich nun mit diesem Thema zu beschäftigen und kommt zu dem Ergebnis: Jedenfalls dann, wenn 20% Surimi einer “Meeresfrüchte-Mischung” beigemischt sind, ist dies schon in der Produktbezeichnung zu benennen, etwa als “Meeresfrüchte-Mischung mit Surimi”. Im vorliegenden Fall kam noch erschwerend hinzu, dass der beklagte Hersteller zusätzlich eine weitere Mischung angeboten hat, in der kein Surimi enthalten ist – an dieser Stelle ist für den VGH auch klar, dass Verwechslungsgefahren vermieden werden müssen.
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(Tags: irreführung, surimi, telefonwerbung, Wettbewerbsrecht)