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Die vom Rechtsanwalt für die Aktenversendung verauslagte wird zu einem der unterliegenden Entgelt, wenn er diese Pauschale als Aufwendungsersatz gegenüber seinem Mandanten oder in Fällen der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gegenüber der Staatskasse geltend macht. Dies folgt daraus, dass nach § 28 Abs. 2 GKG im Verhältnis zum Gericht nur der Rechtsanwalt selbst Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist und nicht der von ihm im gerichtlichen Verfahren vertretene Mandant. (OVG Lüneburg, 13 OA 170/09)

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