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Ein obskures Begehr hatte das VG Freiburg (2 K 1700/09) vorliegen: Mehrere Kläger haben beantragt, dass der katholischen aufgegeben wird, es zu unterlassen, sich “christlich” zu nennen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage aber aus formalen Gründen zurückgewiesen: Es war für das Gericht nicht ersichtlich, in welchen eigenen Rechten die Kläger dadurch verletzt werden, dass die katholische sich als christlich bezeichnet. Eine solche eigene Rechtsverletzung ist aber die formale Voraussetzung für die Annahme der Klage – somit wurde sie zurückgewiesen. Die Frage, inwiefern sich die katholische als christlich bezeichnen darf, beschäftigt somit (vorerst) kein deutsches Gericht.

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