4. Februar 2010 eingestellt von Jens Ferner
In manchen Bundesländern – nicht in NRW! – gibt es nicht nur die Ausnahmevorschrift, dass Gaststätten bis 75qm das Rauchen unter bestimmten Umständen erlaubt ist, sondern es dürfen auch “einfache Speisen” gereicht werden. In NRW gibt es zwar die 75qm-Grenze, allerdings sieht der §4 NiRSchG ausdrücklich vor, dass das verabreichen von Speisen untersagt ist. Anders in Rheinland-Pfalz, wo man sich nun gestritten hat, ob “Pfefferlendchen” noch eine einfache Speise darstellen.
Das OLG Koblenz (2 SsBs 120/09) verneint dies nun mit folgenden Worten:
Ein Ausnahmetatbestand, der es der Betroffenen gestattet hätte, das Rauchen zu erlauben, habe nicht vorgelegen. Eine Raucherlaubnis für den Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 qm habe nur bestehen können, wenn den Gästen lediglich einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung angeboten wurden. Die von der Betroffenen zum Verzehr ausgegebenen „Pfefferlendchen“ seien über den Leistungsumfang hinausgegangen, der für ein Speisenangebot in Rauchergaststätten gestattet ist. Nach dem damals maßgeblichen Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 30. September 2008 dem die heutige Gesetzeslage entspricht sei es in Rauchergaststätten als Ein-Raum-Schankwirtschaften nur gestattet, kleinere Speisen als untergeordnete Nebenleistung anzubieten.
Die „Pfefferlendchen“ seien nicht mehr unter diesen eingeschränkten Leistungsumfang zu fassen. Sie stellten eine vollständige Mahlzeit dar, die gewöhnlich als mittägliche oder abendliche Hauptmahlzeit eingenommen werde. Nicht das Essen, sondern das Getränk sei in diesem Fall die Nebenleistung, so dass die Leistungen in einem für Speisegaststätten, nicht dagegen in einem für Schankwirtschaften typischen Verhältnis zueinander stünden. Die Betroffene hätte daher mit ihrem Speisenangebot das Lokal als rauchfreie Gaststätte betreiben müssen.
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Geschrieben in Verwaltungsrecht