LG Essen zur Werbung von Zahnärzten
23. Februar 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
Kurz-Links: http://www.ferner-alsdorf.de/?p=1463
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Das Landgericht Essen (41 O 5/09) hat einige grundlegende Aussagen zur Werbetätigkeit von Zahnärzten getroffen:
- Zahnärzte haben ein ordentliches Impressum anzubieten, dazu gehört vor allem auch das Anbieten der Informationen zu den rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit (Details hier)
- Eine unerwünschte kommerzialisierung des Arztberufes ist in jedem Fall zu vermeiden, speziell indem man auf schreiende Werbung verzichtet
- Ein Ausdruck wie “deutlich preisgünstiger als im Internet” der jeglicher Vergleichsgrundlage entbehrt, ist unzulässig
- Das Anpreisen einer 5-jährigen Garantie ist nicht zulässig.
- Das bewerben von Produkten Dritter im eigenen Namen (hier wurde das Produkt eines Herstellers als “perfekt” angepriesen) ist nicht zulässig.
- Auch die Aufmachung der Webseite wurde kritisiert: So wurde auf der Webseite in Form einer Häkchen-Liste (mit roten Häkchen) dargestellt was zu erwarten ist, mit dem Fazit “Dann sind Sie auf diesen Seiten genau richtig”. Hier wurde ebenfalls eine unzulässige kommerzialisierung erkannt.
- Gleichsam unzulässig ist das Feilbieten von Dankens- und Empfehlungsschreiben von Patienten.
- Das Gericht hatte aber keine Probleme damit, dass der Beklagte auf seiner Webseite bestimmte Hotels zur Übernachtung empfohlen hat.
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(Tags: homepage, irreführend, irreführung, werberecht, werbung, Wettbewerbsrecht, zahnarzt)