LG-Bochum: Abmahnungs-Top11
19. Februar 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist)
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Die Online-Zeitschrift JurPC macht auf eine Entscheidung des Landgerichts Bochum (I-14 O 92/09) aufmerksam, in der typische Abmahngründe aufgelistet sind. Diese werden im Folgenden aufgelistet, vorher der Hinweis auf zwei weitere Artikel dieser Art:
Laut LG-Bochum ist es ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß, wenn der Anbieter es unterlässt:
- innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht darüber zu informieren, dass der Unternehmer das Risiko der Rücksendung trägt,
- innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht darüber zu informieren, dass die Frist nicht vor Erfüllung der Pflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie der Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung § 3 BGB-InfoV zu laufen beginnt,
- innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht darüber zu informieren, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt, wenn der Verbraucher nicht bis zum Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist,
- innerhalb der Widerrufsbelehrung folgende Klausel zu verwenden:
“Im Falle des Widerrufs hat der Kunde die Kosten für die Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von € 40,00 nicht übersteigt oder wenn der Kunde bei einem höheren Preis der Ware zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.”
wenn eine entsprechende Regelung nicht gesondert vertraglich vereinbart wurden, - innerhalb der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben,
- innerhalb der Widerrufsbelehrung keine Angaben zum Erstattungszeitpunkt des Unternehmers zu machen
- einen Auslandsversand anzubieten, ohne vollständig über anfallende Versandkosten für den Versand außerhalb Deutschlands zu informieren
- mit dem Hinweis: “100 % Original Ware” zu werben
- mit dem Hinweis: “Verkäufer trägt f Gebühren” zu werben
- einen pauschalisierten Schadensersatz zu vereinbaren, ohne dem anderen Vertragsteil ausdrücklich den Nachweis eines geringeren Schadens zu gestatten, sowie einen pauschalisierten Schadensersatz zu vereinbaren, der den gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt
- nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.