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Das Verwaltungsgericht Köln (6 K 302/09) hat sich mit der Frage der Rundfunkgebührenpflicht bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften beschäftigt. Dabei ging es um die bisher weit verbreitete Praxis, dass Lebensgefährten für Rundfunkgeräte in der gemeinsamen Wohnung zwar nur einmal zahlen müssen, wohl aber derjenige, der nicht zahlte, immer wieder aufgefordert wurde, für ein weiteres Gerät im eigenen Auto zu zahlen. Dieses offensichtlich sinnwidrige Ergebnis hat das VG Köln nun endgültig zurück gewiesen:

Werden die in der gemeinsamen Wohnung der Klägerin und ihres Lebensgefährten vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte nach alledem sowohl von der Klägerin als auch von ihrem Lebensgefährten zum Empfang bereitgehalten, so stellen sie auch für beide Erstgeräte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV dar mit der Folge, dass das im Kraftfahrzeug der Klägerin vorhandene Autoradio für sie ein gebührenfreies Zweitgerät ist. [...] Schließlich hält die Kammer das gefundene Ergebnis auch allein für praktisch vermittelbar und interessengerecht, da die Frage, ob der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für das in einem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gebührenpflichtig ist oder nicht, ansonsten von dem zufälligen Umstand abhinge, ob er oder der andere Partner für die in der gemeinsam genutzten Wohnung vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte bei der zuständigen Rundfunkanstalt bzw. der gemeldet ist.

Im Ergebnis spricht das VG Köln also dafür, diese lebensunpraktische und auf reinen Zufälligkeiten basierende Gebührenerhebung Gesetzeskonform einzustellen: Es ist, abgesehen vom nackten finanziellen Interesse, nicht vermittelbar, warum man mehr oder weniger zahlen muss, je nachdem ob man so klug ist, daran zu denken, dass derjenige auf den das Fahrzeug läuft auch gleich die Geräte anmeldet. Andererseits, so sehr dieses Urteil auch zu begrüßen ist, zeigt sich hier wieder einmal die Ungerechtigkeit und fehlende Praxis-Tauglichkeit des -Systems in Deutschland, das zumindest eingehender Reformen bedarf. Wenn nicht gar eines vollständigen Modell-Wechsels.

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