4. Februar 2010 eingestellt von Jens Ferner
Das Verhalten werden die meisten aus dem Alltag kennen: Da herrscht schon eine angespannte Stimmung, weil auf der recht engen Strasse wenig Platz ist und zwei Autofahrer sich zwischen den dort parkenden Autos auch noch relativ langsam vorbeischlängeln. Nun kommt der allseits beliebte Fahrer X – vorzugsweise mit einem eher teuren Fahrzeug – der keine Geduld hat und auch noch Vorfahrt genießt. Zwar gibt die Verkehrssituation gar nicht die Möglichkeit diese Vorfahrt (oder den Vorrang) zu nutzen, doch Fahrer X muss jetzt sein Recht durchsetzen und prescht in die ohnehin gereizte Situation.
Einen solchen Fall hatte das Amtsgericht Michelstadt letztes Jahr zu entscheiden, hier ging es um die Frage der Verteilung von Verantwortung, im Ergebnis also auch im die Frage der Verteilung der anteilsmäßigen Haftung. Der mit Vorfahrt ausgestattete Fahrer berief sich auf eben diese und verlangte, von jeglicher Verantwortung freigestellt zu werden.
Zu Recht verneinte das AG Michelstadt (343 C 3667/09) dieses Begehren: Er mochte Vorfahrt bzw. Vorrang gehabt haben, doch wurde die gefährliche Situation gerade erst durch sein Bestehen darauf geschaffen. Gerade im Strassenverkehr, der von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt ist (siehe nur §1 StVO), ist eine Privilegierung desjenigen, der derart auf seinem Recht besteht, nicht mehr einzusehen.
Im Ergebnis gilt, für alle Autofahrer, dass man sich mitunter mal über andere Verkehrsteilnehmer ärgern kann – deswegen aber den “dicken Maxen” zu markieren wird sich im Regelfall nicht auszahlen. Schnell folgt ein böses Erwachen – nicht nur vor dem Amtsgericht Michelstadt.
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