29. Januar 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist)
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Ich hatte schon berichtet, dass man in Stade eine Frau wegen Schwarz-Surfens verurteilt hatte (es wurde ein Strafbefehl erlassen). Wie berichtet hatte ich nach Details gefragt, was leider Probleme bereitete, da man nur der Presse Auskunft geben wollte. Mit Unterstützung durch Heise (Dank an Jörg Heidrich) gab es sodann aber doch Details. Der Strafbefehl erfolgte
[...] wegen Vergehen des unbefugten Abhörens einer Funkanlage in Tatmehrheit mit Nachstellen und falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft, strafbar gemäß §§ 164 Abs. 1, 238 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, Abs. 4 StGB, 89, 148 Telekommunikationsgesetz, 25 Abs. 1, 52, 53 Strafgesetzbuch.
Das deckt sich von den Normen her mit der Entscheidung des AG Wuppertal, scheint also nichts neues zu sein. Somit bleibt es bei den alten Fragen, speziell im Rahmen des §89 TKG: Was hört man denn für Nachrichten ab, wenn man sich in ein offenes WLAN einloggt, die nicht für einen bestimmt sind?
Links dazu:
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Geschrieben in IT-Recht, Strafrecht