Anwälte die Fristen einhalten, sind nicht geisteskrank
28. Januar 2010 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Der BGH hatte sich damit zu beschäftigen, ob eine krankhafte Störung der Geistesfähigkeit vorliegt. Der Kläger war Rechtsanwalt, wobei der BGH (AnwZ (B) 101/08) u.a. mit folgender Argumentation die krankhafte Störung verneint:
Dagegen, dass der Antragsteller tatsächlich geistig beeinträchtigt ist, spricht überdies, dass er alle wichtigen Verfahrenshandlungen form- und fristgerecht selbst vorgenommen hat. Trotz seiner angeblichen Vergesslichkeit und Unfähigkeit, die gerichtlichen Schreiben in ihrer Bedeutung zu erfassen, hat er die sofortige Beschwerde rechtzeitig und beim zuständigen Gericht, nämlich dem Anwaltsgerichtshof, eingelegt. Auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 14. Oktober 2008, die er angeblich nicht einordnen konnte, hat er insoweit reagiert, wie er tatsächlich noch Einfluss auf den Ablauf des Verfahrens nehmen konnte, nämlich erklärt, dass er nicht auf die mündliche Verhandlung verzichte, um so eine Entschei-dung im schriftlichen Verfahren zu verhindern. Der Senat geht daher davon aus, dass der Antragsteller weiterhin – auch gegenüber der eigenen Verfahrensbe-vollmächtigten – unwahr vorträgt, um das Verfahren zu verzögern.
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(Tags: fristen, rechtsanwalt frist)